RS Vwgh 2025/3/26 Ra 2025/20/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0004 B 17. Februar 2021 RS 1 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Die Partei eines Verfahrens muss sich das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen. Die "Pflichtverletzung", auf die sich das Verschulden des Vertreters bezieht, besteht darin, dass er den - sonst die Partei treffenden - Obliegenheiten zur Vermeidung einer Säumnis nicht nachkommt. Unterlaufen dem Vertreter bei der Unterlassung der Erhebung des Rechtsmittels oder bei der Verständigung des von ihm Vertretenen Sorgfaltswidrigkeiten, so sind diese dem Vertretenen zuzurechnen (vgl. etwa VwGH 27.9.2001, 2001/20/0332, 0333, mwN). Das gilt auch in jenem Fall, in dem ein Kinder- und Jugendhilfeträger mit der gesetzlichen Vertretung eines Minderjährigen betraut wurde (vgl. etwa VwGH 26.7.2001, 2001/20/0377, 0378; in diesem Fall hatte sich der Vertretene das Handeln der vom [damals:] Jugendwohlfahrtsträger mit der Vertretung betrauten Person zurechnen lassen müssen).Die Partei eines Verfahrens muss sich das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen. Die "Pflichtverletzung", auf die sich das Verschulden des Vertreters bezieht, besteht darin, dass er den - sonst die Partei treffenden - Obliegenheiten zur Vermeidung einer Säumnis nicht nachkommt. Unterlaufen dem Vertreter bei der Unterlassung der Erhebung des Rechtsmittels oder bei der Verständigung des von ihm Vertretenen Sorgfaltswidrigkeiten, so sind diese dem Vertretenen zuzurechnen vergleiche etwa VwGH 27.9.2001, 2001/20/0332, 0333, mwN). Das gilt auch in jenem Fall, in dem ein Kinder- und Jugendhilfeträger mit der gesetzlichen Vertretung eines Minderjährigen betraut wurde vergleiche etwa VwGH 26.7.2001, 2001/20/0377, 0378; in diesem Fall hatte sich der Vertretene das Handeln der vom [damals:] Jugendwohlfahrtsträger mit der Vertretung betrauten Person zurechnen lassen müssen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200040.L02

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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