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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/12/0047 E 5. Dezember 2023 RS 5Stammrechtssatz
Ein Eingriff in das Privatleben des Betroffenen ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil er im Rahmen der Dienstaufsicht erfolgt ist. Die Rechtmäßigkeit eines Handelns im Rahmen der Dienstaufsicht findet nämlich jedenfalls dort ihr Ende, wo durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in die Privatsphäre des Betroffenen eingegriffen wird, weil sich in den gesetzlichen Vorschriften über die Dienstaufsicht keine Normen finden, die den Eingriff iSd. Art. 8 Abs. 2 MRK rechtfertigen würden (EGMR 26.7.2007, Peev/Bulgarien, 64.209/01).Ein Eingriff in das Privatleben des Betroffenen ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil er im Rahmen der Dienstaufsicht erfolgt ist. Die Rechtmäßigkeit eines Handelns im Rahmen der Dienstaufsicht findet nämlich jedenfalls dort ihr Ende, wo durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in die Privatsphäre des Betroffenen eingegriffen wird, weil sich in den gesetzlichen Vorschriften über die Dienstaufsicht keine Normen finden, die den Eingriff iSd. Artikel 8, Absatz 2, MRK rechtfertigen würden (EGMR 26.7.2007, Peev/Bulgarien, 64.209/01).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120108.L05Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025