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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/17/0028 E 27. Juni 2018 RS 2Stammrechtssatz
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069, mwN.). Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154).Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069, mwN.). Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken vergleiche VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120108.L04Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025