RS Vwgh 2025/3/10 Ra 2023/12/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2025
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0047 E 5. Dezember 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EGMR hat der Angestellte auch bezüglich des Büros eine legitime Erwartung der Privatheit, zumindest betreffend den Schreibtisch und die Kästen, wenn darin persönliche Dinge aufbewahrt werden. Derartige Arrangements sind üblich. Das gilt auch für öffentlich Bedienstete, und wenn deren Büros in öffentlichen Gebäuden untergebracht sind. Eine Durchsuchung von Schreibtisch und Kästen durch staatliche Organe greift daher in das Recht auf Privatleben ein (EGMR 26.7.2007, Peev/Bulgarien, 64.209/01; VfSlg. 8.299/1978). Zur Beantwortung der Frage, ob mit getroffenen Maßnahmen eine Durchsuchung erfolgte, mit der in das Privatleben des öffentlich Bediensteten eingegriffen wurde, ist zu prüfen, ob ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Betroffenen, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, erfolgte. Es ist zu prüfen, ob der Betroffene eine legitime Erwartung der Privatheit hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120108.L03

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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