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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/12/0080 B 6. Oktober 2020 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Bediensteten kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an, entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. VwGH 16.6.2020, Ro 2019/12/0006; 19.10.2016, Ra 2015/12/0041; 22.6.2016, 2013/12/0245; 30.6.2010, 2009/12/0154). Es ist daher die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit des Bediensteten (Primärprüfung) nicht anhand eines von der Dienstbehörde erstellten Standardprofiles durchzuführen, sondern bezogen auf die Anforderungen, die der Bedienstete aufgrund der Aufgaben des ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen hatte.Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Bediensteten kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an, entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben vergleiche VwGH 16.6.2020, Ro 2019/12/0006; 19.10.2016, Ra 2015/12/0041; 22.6.2016, 2013/12/0245; 30.6.2010, 2009/12/0154). Es ist daher die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit des Bediensteten (Primärprüfung) nicht anhand eines von der Dienstbehörde erstellten Standardprofiles durchzuführen, sondern bezogen auf die Anforderungen, die der Bedienstete aufgrund der Aufgaben des ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120042.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025