RS Vwgh 2025/3/18 Ra 2023/12/0102

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Veröffentlicht am 18.03.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1325
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
GehG 1956 §23b Abs4
GehG 1956 §83c

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/12/0037 B 14. Oktober 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zu § 83c GehG, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geldendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde - höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rsp der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 5.7.2006, 2005/12/0182). Diese Rsp ist auf § 23b Abs. 4 GehG zu übertragen.Der VwGH hat zu Paragraph 83 c, GehG, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geldendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde - höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rsp der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 5.7.2006, 2005/12/0182). Diese Rsp ist auf Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zu übertragen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120102.L01

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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