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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Bei einem Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG ist auf die Definition eines Arbeitsunfalles gemäß § 175 Abs. 1 ASVG zurückzugreifen und die zu § 175 ASVG ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung maßgeblich (VwGH 16.12.2008, 2007/09/0385). Die Notwendigkeit der Anerkennung eines Dienstunfalles durch die BVAEB ist danach nicht ersichtlich.Bei einem Dienstunfall gemäß Paragraph 90, B-KUVG ist auf die Definition eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zurückzugreifen und die zu Paragraph 175, ASVG ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung maßgeblich (VwGH 16.12.2008, 2007/09/0385). Die Notwendigkeit der Anerkennung eines Dienstunfalles durch die BVAEB ist danach nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023120052.J05Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025