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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs2 idF 2012/I/120Rechtssatz
§ 41 Abs. 1 BDG 1979 legt ausdrücklich - und ohne Einschränkungen - fest, dass ua. § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 leg. cit. (betreffend Versetzung) und § 40 Abs. 2 leg. cit. (betreffend Verwendungsänderung) auf Dienstbereiche nicht anzuwenden sind, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. In den Materialien (RV 11 BlgNR 15. GP) wird dazu festgehalten, "§ 41 zählt jene Bestimmungen des Entwurfes auf, die auf den umschriebenen Personenkreis keine Anwendung finden sollen. Dieser Personenkreis umfaßt insbesondere: ... Beamte des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten." Der Sichtweise, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bei Beamten des BMEIA auf bestimmte Umstände bzw. Anwendungsfälle beschränkt, darüber hinaus jedoch nicht gegeben wäre, steht bereits der Wortlaut des § 41 BDG 1979 entgegen, welcher ausdrücklich auf "Dienstbereiche" Bezug nimmt. Einer solchen Sichtweise steht auch die Rsp. des VwGH entgegen, der eine "Einberufung" in das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter gleichzeitiger Enthebung von der Dienstverwendung auf einem Auslandsposten als Anordnung einer Versetzung iSd § 38 Abs. 1 BDG 1979 gewertet hat, welche nicht mit Bescheid zu verfügen war, weil sie der Ausnahme gem. § 41 BDG 1979 unterlag (VwGH 29.4.1993, 92/12/0119 und 93/12/0099).Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 legt ausdrücklich - und ohne Einschränkungen - fest, dass ua. Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7 leg. cit. (betreffend Versetzung) und Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. (betreffend Verwendungsänderung) auf Dienstbereiche nicht anzuwenden sind, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. In den Materialien Regierungsvorlage 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode wird dazu festgehalten, "§ 41 zählt jene Bestimmungen des Entwurfes auf, die auf den umschriebenen Personenkreis keine Anwendung finden sollen. Dieser Personenkreis umfaßt insbesondere: ... Beamte des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten." Der Sichtweise, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bei Beamten des BMEIA auf bestimmte Umstände bzw. Anwendungsfälle beschränkt, darüber hinaus jedoch nicht gegeben wäre, steht bereits der Wortlaut des Paragraph 41, BDG 1979 entgegen, welcher ausdrücklich auf "Dienstbereiche" Bezug nimmt. Einer solchen Sichtweise steht auch die Rsp. des VwGH entgegen, der eine "Einberufung" in das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter gleichzeitiger Enthebung von der Dienstverwendung auf einem Auslandsposten als Anordnung einer Versetzung iSd Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 gewertet hat, welche nicht mit Bescheid zu verfügen war, weil sie der Ausnahme gem. Paragraph 41, BDG 1979 unterlag (VwGH 29.4.1993, 92/12/0119 und 93/12/0099).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120103.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025