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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Die dauerhafte Änderung der Dienststellenzugehörigkeit und/oder die dauerhafte Änderung der Verwendung des Revisionswerbers unter (verschlechternder) Abänderung seiner Verwendungsgruppenzugehörigkeit stellt eine Versetzung beziehungsweise (qualifizierte) Verwendungsänderung dar, die der Bescheidform bedarf und den Kautelen der §§ 38 und 40 BDG 1979 unterliegt. Sie setzt damit das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses voraus (§ 38 Abs. 2 BDG 1979), welches etwa in einer - nicht als unsachlich zu wertenden - Organisationsänderung begründet sein kann. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn Schonendste zu wählen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0004, 0039; VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).Die dauerhafte Änderung der Dienststellenzugehörigkeit und/oder die dauerhafte Änderung der Verwendung des Revisionswerbers unter (verschlechternder) Abänderung seiner Verwendungsgruppenzugehörigkeit stellt eine Versetzung beziehungsweise (qualifizierte) Verwendungsänderung dar, die der Bescheidform bedarf und den Kautelen der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 unterliegt. Sie setzt damit das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses voraus (Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979), welches etwa in einer - nicht als unsachlich zu wertenden - Organisationsänderung begründet sein kann. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn Schonendste zu wählen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0004, 0039; VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022120158.L08Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025