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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §36 Abs1Beachte
Rechtssatz
Aus der zu § 75b BDG 1979 ergangenen Rsp. des VwGH ergibt sich, dass mit dem Antritt des Karenzurlaubes und der damit einhergehenden Abberufung vom Arbeitsplatz ex lege zwar ab diesem Zeitpunkt (ohne dass dies eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt) die Angehörigkeit zur Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe verbunden ist, dass aber durch die Abberufung nicht die bisherige Verwendungsgruppenzugehörigkeit des Beamten berührt ist. Nach Beendigung seines Karenzurlaubes ist der Beamte gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen, was "unter Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit" mit formloser Weisung erfolgen kann (VwGH 28.1.2010, 2009/12/0079).Aus der zu Paragraph 75 b, BDG 1979 ergangenen Rsp. des VwGH ergibt sich, dass mit dem Antritt des Karenzurlaubes und der damit einhergehenden Abberufung vom Arbeitsplatz ex lege zwar ab diesem Zeitpunkt (ohne dass dies eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt) die Angehörigkeit zur Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe verbunden ist, dass aber durch die Abberufung nicht die bisherige Verwendungsgruppenzugehörigkeit des Beamten berührt ist. Nach Beendigung seines Karenzurlaubes ist der Beamte gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen, was "unter Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit" mit formloser Weisung erfolgen kann (VwGH 28.1.2010, 2009/12/0079).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022120158.L05Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025