RS Vwgh 2025/3/24 Ra 2022/12/0158

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Veröffentlicht am 24.03.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §36 Abs1
BDG 1979 §75b
VwRallg
  1. BDG 1979 § 75b heute
  2. BDG 1979 § 75b gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 75b gültig von 01.01.2006 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. BDG 1979 § 75b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 75b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  6. BDG 1979 § 75b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/12/0159

Rechtssatz

Aus der zu § 75b BDG 1979 ergangenen Rsp. des VwGH ergibt sich, dass mit dem Antritt des Karenzurlaubes und der damit einhergehenden Abberufung vom Arbeitsplatz ex lege zwar ab diesem Zeitpunkt (ohne dass dies eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt) die Angehörigkeit zur Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe verbunden ist, dass aber durch die Abberufung nicht die bisherige Verwendungsgruppenzugehörigkeit des Beamten berührt ist. Nach Beendigung seines Karenzurlaubes ist der Beamte gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen, was "unter Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit" mit formloser Weisung erfolgen kann (VwGH 28.1.2010, 2009/12/0079).Aus der zu Paragraph 75 b, BDG 1979 ergangenen Rsp. des VwGH ergibt sich, dass mit dem Antritt des Karenzurlaubes und der damit einhergehenden Abberufung vom Arbeitsplatz ex lege zwar ab diesem Zeitpunkt (ohne dass dies eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt) die Angehörigkeit zur Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe verbunden ist, dass aber durch die Abberufung nicht die bisherige Verwendungsgruppenzugehörigkeit des Beamten berührt ist. Nach Beendigung seines Karenzurlaubes ist der Beamte gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen, was "unter Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit" mit formloser Weisung erfolgen kann (VwGH 28.1.2010, 2009/12/0079).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022120158.L05

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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