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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art11 Abs1 Z8Leitsatz
Verletzung der Rücksichtnahmepflicht zwischen Bund und Ländern durch Erlassung einer dem Willen des Landesgesetzgebers diametral entgegen stehenden Bundesregelung betreffend ein Ausstellungsverbot für Singvögel in der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung; landesrechtliche Zulässigkeit von Vogelschauen und sogar Ausnahme solcher Veranstaltungen vom Geltungsbereich des Oö Veranstaltungsgesetzes 1992Spruch
§2 Abs2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSch-VeranstV), BGBl. II Nr. 493/2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben. §2 Abs2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSch-VeranstV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Der Bund (Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend) ist schuldig, den Antragstellern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehren die Einschreiter die Aufhebung des §2 Abs2 der Verordnung der (damaligen) Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSch-VeranstV), BGBl. II 493/2004, als gesetzwidrig (in eventu als verfassungswidrig).römisch eins. 1. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehren die Einschreiter die Aufhebung des §2 Abs2 der Verordnung der (damaligen) Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSch-VeranstV), Bundesgesetzblatt römisch zwei 493 aus 2004,, als gesetzwidrig (in eventu als verfassungswidrig).
2.1. Zur Antragslegitimation wird Folgendes ausgeführt:
"Zum Nachweis der Antragslegitimation verweisen die Antragsteller darauf, dass diese im inneren Salzkammergut wohnhaft bzw ansässig sind und sich mit dem traditionellen Brauchtum des Vogelfanges beschäftigen, bei dem auch regelmäßig Ausstellungen der eingefangenen Singvögel seit Jahrhunderten stattgefunden haben. Durch die angefochtene Bestimmung werden alle Antragsteller unmittelbar in ihrer Möglichkeit zur Ausstellung von Singvögeln eingeschränkt und daher unmittelbar betroffen.
Die Rahmenbedingungen für den Vogelfang sind in Oberösterreich landesgesetzlich durch die §29 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (LGBl Nr. 129/2001 idgF), §11 Oö. Artenschutzverordnung (LGBl. 73/2003 idgF) geregelt. Diese Bestimmungen wurden durch die Änderung in der Gesetzgebungskompetenz im Tierschutzbereich durch BGBl 118/2004 und die Einführung eines bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes nicht berührt und sind nach wie vor in Kraft. Die Rahmenbedingungen für den Vogelfang sind in Oberösterreich landesgesetzlich durch die §29 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001, idgF), §11 Oö. Artenschutzverordnung Landesgesetzblatt 73 aus 2003, idgF) geregelt. Diese Bestimmungen wurden durch die Änderung in der Gesetzgebungskompetenz im Tierschutzbereich durch Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, und die Einführung eines bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes nicht berührt und sind nach wie vor in Kraft.
Die Erstantragstellerin und die Drittantragstellerin sind eingetragene Vereine, die sich seit Jahrzehnten in Verfolgung der Jahrhunderte langen Tradition dem Vogelfang widmen und jedes Jahr Ausstellungen der prämierten Vögel veranstalten. Sie sind durch die angefochtene Bestimmung unmittelbar in ihren Rechten betroffen.
Die Zweitantragstellerin ist der Verbandsverein aller Vögelfängervereine, der seit Jahrzehnten die Interessen der Vögelfängervereine vertritt und koordiniert. Hiezu zählt auch die Verbandsausstellung der prämierten Vögel der Mitgliedsvereine. Der Verband ist durch die angefochtene Bestimmung unmittelbar in seinen Rechten betroffen.
Der Viert-, Fünft- und Sechstantragsteller sind eingetragene Vogelfänger, die seit langem als Mitglieder ihres Vereins sich dem Vogelfang widmen und an Ausstellungen teilnehmen.
Die angefochtene bundesgesetzliche Bestimmung des §2 Abs2 der TSch-VeranstV greift in die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar und aktuell ein, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf, da durch diese Bestimmung das Ausstellen von gefangenen Singvögeln zur Gänze und ausnahmslos untersagt wird.
Zum Begriff 'Wildfang' in §2 Abs2 TSch-VeranstG (gemeint wohl: TSch-VeranstV) ist auszuführen, dass dieser weder im TSchG noch in der TSch-VeranstV definiert wird. Die parlamentarischen Materialien geben ebenfalls keinen Aufschluss über diesen Begriff. Es ist daher vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen.
'Wildfang' wird im Duden (deutsches Wörterbuch) mit einem 'eingefangenen (wilden) Tier' definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch kommt dem Wort sohin jene Bedeutung zu, dass darunter eingefangene, ansonsten wild lebende Tiere verstanden werden. Auch die gegenständlichen Vögel sind daher unter den Begriff 'Wildfänge' zu subsumieren.
Den Antragstellern ist es somit aufgrund dieses allgemeinen Ausstellungsverbotes für Wildfänge nicht mehr möglich, die Traditionen und das Brauchtum zu pflegen sowie unter anderem den Zwecken der Gemeinschaft in diversen Vereinen nachzukommen.
Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die angefochtene Bestimmung (das Ausstellungsverbot) müssen die Antragsteller mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechnen, was diesen nicht zumutbar ist.
Den Antragstellern steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die rechtswidrige Bestimmung in der TSch-VeranstV zur Wehr setzen zu können. Die Antragslegitimation gemäß Art139 B-VG ist daher gegeben."
2.2. In der Sache bringen die Antragsteller folgende Bedenken vor (Hervorhebungen im Original):
"Bei der angefochtenen Bestimmung handelt es sich um eine Bestimmung in einer Durchführungsverordnung zum TSchG. Die bezughabende Verordnungsermächtigung ist wie oben ausgeführt in §28 Abs3 TSchG enthalten.
Nach Art18 Abs2 B-VG sind Verwaltungsbehörden ganz allgemein - ohne dass es einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung bedarf - zur Erlassung derartiger Durchführungsverordnungen aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches ermächtigt.
Von wesentlicher Bedeutung ist diesbezüglich, dass die Verordnung nur aufgrund der Gesetze erlassen werden darf, was bedeutet, dass sie die gesetzlichen Regelungen nur präzisieren und näher ausführen darf. Das betreffende Gesetz, welches näher ausgeführt werden soll, muss daher bereits den Rahmen der Verordnung festlegen. Nicht jedoch darf die Behörde neue darüber hinaus gehende Regelungen treffen.
Gemäß §28 Abs3 TSchG ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ermächtigt, bei bewilligungspflichtigen Tierausstellungen (darunter fällt auch die traditionelle Vogelausstellung im Salzkammergut) durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
Nicht gedeckt von dieser Verordnungsermächtigung ist jedoch ein gänzliches allgemeines Ausstellungsverbot für Wildfänge, wie es in §2 Abs2 TSch-VeranstV erlassen wurde. Die verordnungsgebende Bundesministerin hat daher den gesetzlichen Rahmen der Verordnungsermächtigung überschritten und bei der Verordnungsgebung gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art18 Abs2 B-VG verstoßen, weshalb die angefochtene Bestimmung als gesetzwidrig aufzuheben sein wird.
Unter Heranziehung der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum TSchG kommt man ebenfalls zu diesem Ergebnis, da dieser nicht zu entnehmen ist, dass ein generelles Ausstellungsverbot für bestimmte Tierarten erlassen werden soll. Vielmehr soll durch Meldepflichten und entsprechende Kontrollen im Wege von individuell konkreten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des TSchG eingehalten werden.
So heißt es zur Verordnungsermächtigung in den Erläuterungen zum TSchG auszugsweise (446 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien): So heißt es zur Verordnungsermächtigung in den Erläuterungen zum TSchG auszugsweise (446 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Materialien):
'Zu §28 (Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen):
Es findet eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltungen statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden und die nicht bereits veterinärrechtlichen Bewilligungen unterliegen. Diese Bestimmungen stellt daher eine notwendige Ergänzung zu den Veranstaltungsgesetzen der Länder dar und sehen die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens vor, wenn im Zuge einer Veranstaltung die Gefahr einer Tierquälerei droht. Die Meldung soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Veranstaltung hinsichtlich ihrer Tierschutzkonformität zu prüfen und eventuell Stellungnahmen von externen Gutachtern einholen zu können.
Verkaufsveranstaltungen mit Tieren sind sehr im Zunehmen begriffen. Die Behörden sehen sich dabei im zunehmenden Maße mit tierschutzrelevanten Problemen konfrontiert. Die rechtliche Regelung solcher Verkaufsveranstaltungen, die sich bisher weitgehend im rechtsfreien Raum abgespielt haben, liegt sowohl im Interesse des Tierschutzes als auch im Interesse des Konsumentenschutzes. Überdies finden sich derartige Bestimmungen ansatzweise bereits in der Anlage 2 Punkt B litb der Art15a B-VG - Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, wo sie sich allerdings nur auf Vogelschauen beziehen.
Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder (zB §1 Abs1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idF LGBl. Nr. 41/2003) sind Theateraufführungen jeder Art sowie öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten Veranstaltungen dann, wenn sie entweder allgemein zugänglich sind oder mehr als 20 Personen daran teilnehmen können (§1 Abs1 zweiter Satz leg. cit.). Aufzeichnungen für Filme oder für das Fernsehen fallen demnach nicht unter den Begriff der 'Veranstaltung'. Da die Verwendung von Tieren für Film- oder Fernsehaufnahmen jedoch ebenso tierschutzrelevant sein kann wie ihre live-Mitwirkung im Rahmen einer Veranstaltung, sollen auch diese Veranstaltungen vom Tierschutzgesetz des Bundes erfasst sein. Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder (zB §1 Abs1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1971, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2003,) sind Theateraufführungen jeder Art sowie öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten Veranstaltungen dann, wenn sie entweder allgemein zugänglich sind oder mehr als 20 P