TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/19 94/18/0872

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §2;
AufG 1992 §4 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §1 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §73;
B-VG Art132;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. September 1994, Zl. 102.674/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. September 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die für das Bundesland Wien in der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 festgesetzte Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen nunmehr erreicht sei, sodaß gemäß § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz keine weiteren Bewilligungen mehr erteilt werden dürften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde begnüge sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, um abschließend lediglich auszuführen, daß die für das Bundesland Wien für das Jahr 1994 normierte Höchstzahl von

4.300 Bewilligungen nunmehr erreicht sei. Die belangte Behörde wäre aufgrund der sie treffenden Begründungspflicht verhalten gewesen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides exakt anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die festgesetzte Höchstzahl erreicht worden sei, da es der Beschwerdeführerin nur so möglich gewesen wäre, den angefochtenen Bescheid auf dessen inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

Dem ist zu entgegnen, daß nach der Begründung des bekämpften Bescheides die genannte Höchstzahl im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde erreicht war. Die in der Begründung getroffene Feststellung, daß die Höchstzahl "nunmehr" erreicht sei, läßt keinen Zweifel daran, daß damit auf den Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde abgestellt wurde. Davon geht auch die Beschwerdeführerin in ihrem weiteren Vorbringen aus. Von einer "Begründungslücke", die die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte hindert, kann daher nicht gesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, daß die in der auf § 2 Aufenthaltsgesetz beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 für das Bundesland Wien festgesetzte Höchstzahl an Bewilligungen für das Jahr 1994 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erreicht gewesen sei. Sie bestreitet jedoch die Auffassung der belangten Behörde, daß bei einer im Grunde des § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz getroffenen Entscheidung auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides abzustellen ist. Daß die Rechtsansicht der belangten Behörde zutreffend ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639, dargelegt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin dagegen das dem Aufenthaltsgesetz angeblich eindeutig zu entnehmende "Prioritätsprinzip" ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, daß die belangte Behörde bei der Ausübung des ihr in § 4 Abs. 1 AufG eingeräumten Ermessens auf die gemäß § 2 leg. cit. erlassene Verordnung sowie die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes Bedacht zu nehmen hat. Anhaltspunkte für ein "Prioritätsprinzip" gibt es dagegen im Gesetz nicht. Der Beschwerdeführerin stehen gegen das - von ihr behauptete - Zuwarten der Behörde mit der Entscheidung der Devolutionsantrag bzw. die Säumnisbeschwerde zur Verfügung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180872.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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