Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §52Rechtssatz
Auf Tatsachenangaben beruhende Schlussfolgerungen eines Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens sind subjektiver Natur. Sie stellen die Meinung eines Gutachters dar, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich einer Tatsachenüberprüfung entzieht und dementsprechend - soweit es sich um den stellungnehmenden Inhalt der geäußerten gutachterlichen Meinung handelt - von vornherein auch keiner Berichtigung im Sinne des Art. 16 DSGVO zugänglich ist. Die "Richtigstellung" einer gutachterlichen Meinung im Sinne einer Anpassung an eine andere - ebenso subjektive - Meinung, kann daher von vornherein nicht erfolgreich zum Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Beschwerde - gestützt auf Art. 16 DSGVO - gemacht werden.Auf Tatsachenangaben beruhende Schlussfolgerungen eines Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens sind subjektiver Natur. Sie stellen die Meinung eines Gutachters dar, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich einer Tatsachenüberprüfung entzieht und dementsprechend - soweit es sich um den stellungnehmenden Inhalt der geäußerten gutachterlichen Meinung handelt - von vornherein auch keiner Berichtigung im Sinne des Artikel 16, DSGVO zugänglich ist. Die "Richtigstellung" einer gutachterlichen Meinung im Sinne einer Anpassung an eine andere - ebenso subjektive - Meinung, kann daher von vornherein nicht erfolgreich zum Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Beschwerde - gestützt auf Artikel 16, DSGVO - gemacht werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040049.L06Im RIS seit
15.04.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026