RS Vwgh 2025/1/29 Ra 2022/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
DSG §24 Abs1
EURallg
32016R0679 DSGVO Art16
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litd
32016R0679 DSGVO Art57 Abs1 litf
32016R0679 DSGVO Art77 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Auf Tatsachenangaben beruhende Schlussfolgerungen eines Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens sind subjektiver Natur. Sie stellen die Meinung eines Gutachters dar, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich einer Tatsachenüberprüfung entzieht und dementsprechend - soweit es sich um den stellungnehmenden Inhalt der geäußerten gutachterlichen Meinung handelt - von vornherein auch keiner Berichtigung im Sinne des Art. 16 DSGVO zugänglich ist. Die "Richtigstellung" einer gutachterlichen Meinung im Sinne einer Anpassung an eine andere - ebenso subjektive - Meinung, kann daher von vornherein nicht erfolgreich zum Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Beschwerde - gestützt auf Art. 16 DSGVO - gemacht werden.Auf Tatsachenangaben beruhende Schlussfolgerungen eines Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens sind subjektiver Natur. Sie stellen die Meinung eines Gutachters dar, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich einer Tatsachenüberprüfung entzieht und dementsprechend - soweit es sich um den stellungnehmenden Inhalt der geäußerten gutachterlichen Meinung handelt - von vornherein auch keiner Berichtigung im Sinne des Artikel 16, DSGVO zugänglich ist. Die "Richtigstellung" einer gutachterlichen Meinung im Sinne einer Anpassung an eine andere - ebenso subjektive - Meinung, kann daher von vornherein nicht erfolgreich zum Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Beschwerde - gestützt auf Artikel 16, DSGVO - gemacht werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040049.L06

Im RIS seit

15.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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