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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Über die Weigerung, unter Heranziehung der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO inhaltlich tätig zu werden, hat die Behörde immer in Bescheidform abzusprechen, um auch in diesen Fällen einen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ein bloßes Ignorieren der Anfrage (Beschwerde) ist nicht erlaubt.Über die Weigerung, unter Heranziehung der Bestimmung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO inhaltlich tätig zu werden, hat die Behörde immer in Bescheidform abzusprechen, um auch in diesen Fällen einen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ein bloßes Ignorieren der Anfrage (Beschwerde) ist nicht erlaubt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040049.L03Im RIS seit
15.04.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026