RS Vwgh 2025/1/29 Ra 2022/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DSG §24 Abs1
EURallg
32016R0679 DSGVO Art57 Abs1 litf
32016R0679 DSGVO Art57 Abs4
32016R0679 DSGVO Art77 Abs1

Rechtssatz

Über die Weigerung, unter Heranziehung der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO inhaltlich tätig zu werden, hat die Behörde immer in Bescheidform abzusprechen, um auch in diesen Fällen einen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ein bloßes Ignorieren der Anfrage (Beschwerde) ist nicht erlaubt.Über die Weigerung, unter Heranziehung der Bestimmung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO inhaltlich tätig zu werden, hat die Behörde immer in Bescheidform abzusprechen, um auch in diesen Fällen einen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ein bloßes Ignorieren der Anfrage (Beschwerde) ist nicht erlaubt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040049.L03

Im RIS seit

15.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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