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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0343 B 9. Jänner 2020 RS 2Stammrechtssatz
Art. 133 Abs. 4 B-VG knüpft das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage und somit die Zulässigkeit einer Revision an das Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH bzw. das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH oder an eine Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu der zu lösenden Rechtsfrage. Das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des VfGH vermag hingegen schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120, Rn. 11, sowie VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 14, jeweils zum Fehlen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, bzw. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0049, Rn. 10, zum Vorliegen einer allfälligen Judikaturdiskrepanz zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof jeweils als nicht ausreichende Zulässigkeitsbegründung).Artikel 133, Absatz 4, B-VG knüpft das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage und somit die Zulässigkeit einer Revision an das Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH bzw. das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH oder an eine Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu der zu lösenden Rechtsfrage. Das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des VfGH vermag hingegen schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Artikel 133, Absatz 4, B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120, Rn. 11, sowie VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 14, jeweils zum Fehlen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, bzw. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0049, Rn. 10, zum Vorliegen einer allfälligen Judikaturdiskrepanz zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof jeweils als nicht ausreichende Zulässigkeitsbegründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010056.L01Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025