RS Vwgh 2025/3/12 Ra 2024/09/0088

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Veröffentlicht am 12.03.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0027 E 22. September 2000 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis

dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem

Zustellschein entsprechend erfolgt ist (Hinweis Stoll,

BAO-Kommentar, Band 1, 1146). Dem Empfänger steht jedoch der

Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und

eines entsprechendes Beweisanbots dafür.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090088.L02

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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