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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §47Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0027 E 22. September 2000 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis
dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem
Zustellschein entsprechend erfolgt ist (Hinweis Stoll,
BAO-Kommentar, Band 1, 1146). Dem Empfänger steht jedoch der
Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und
eines entsprechendes Beweisanbots dafür.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090088.L02Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025