RS Vwgh 2025/3/14 Ra 2024/07/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs3
AVG §45 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0221
Ra 2024/07/0222
Ra 2024/07/0223
Ra 2024/07/0224
Ra 2024/07/0225
Ra 2024/07/0226
Ra 2024/07/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/22/0030 B 23. Februar 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Im Rahmen des § 17 Abs. 3 AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das der Akteneinsicht entgegenstehende Interesse im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten (VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026).Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das der Akteneinsicht entgegenstehende Interesse im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten (VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026).

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L02

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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