Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/22/0030 B 23. Februar 2024 RS 1Stammrechtssatz
Im Rahmen des § 17 Abs. 3 AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das der Akteneinsicht entgegenstehende Interesse im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten (VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026).Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das der Akteneinsicht entgegenstehende Interesse im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten (VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026).
Schlagworte
AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L02Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025