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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 26.8.2024, Ra 2024/09/0055); eine allfällige Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der tatsächlichen Gesundheitssituation hat erst im eingeleiteten Disziplinarverfahren zu erfolgen (VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0008).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090003.L01Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025