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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Mit einem Antrag gemäß § 7 PassG wird ein insofern antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren eingeleitet, das entweder mit der Ausstellung des Reisepasses oder mit der Erlassung eines Bescheides endet. Die Erlassung eines Bescheides ist nicht erforderlich, wenn die Behörde dem Antrag vollinhaltlich entspricht. Ansonsten ist der Antrag auf Ausstellung des Reisepasses bescheidmäßig abzuweisen (vgl. zum bescheidmäßigen Abspruch über die Versagung eines Realaktes VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, Rn. 41, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, mwN).Mit einem Antrag gemäß Paragraph 7, PassG wird ein insofern antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren eingeleitet, das entweder mit der Ausstellung des Reisepasses oder mit der Erlassung eines Bescheides endet. Die Erlassung eines Bescheides ist nicht erforderlich, wenn die Behörde dem Antrag vollinhaltlich entspricht. Ansonsten ist der Antrag auf Ausstellung des Reisepasses bescheidmäßig abzuweisen vergleiche zum bescheidmäßigen Abspruch über die Versagung eines Realaktes VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, Rn. 41, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022010010.J01Im RIS seit
15.04.2025Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025