RS Vwgh 2025/3/20 Ro 2022/01/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
PaßG 1992 §7

Rechtssatz

Mit einem Antrag gemäß § 7 PassG wird ein insofern antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren eingeleitet, das entweder mit der Ausstellung des Reisepasses oder mit der Erlassung eines Bescheides endet. Die Erlassung eines Bescheides ist nicht erforderlich, wenn die Behörde dem Antrag vollinhaltlich entspricht. Ansonsten ist der Antrag auf Ausstellung des Reisepasses bescheidmäßig abzuweisen (vgl. zum bescheidmäßigen Abspruch über die Versagung eines Realaktes VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, Rn. 41, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, mwN).Mit einem Antrag gemäß Paragraph 7, PassG wird ein insofern antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren eingeleitet, das entweder mit der Ausstellung des Reisepasses oder mit der Erlassung eines Bescheides endet. Die Erlassung eines Bescheides ist nicht erforderlich, wenn die Behörde dem Antrag vollinhaltlich entspricht. Ansonsten ist der Antrag auf Ausstellung des Reisepasses bescheidmäßig abzuweisen vergleiche zum bescheidmäßigen Abspruch über die Versagung eines Realaktes VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, Rn. 41, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022010010.J01

Im RIS seit

15.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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