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L92 SozialrechtNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des Nö Sozialhilfe-AusführungsG betreffend die taxative Aufzählung anspruchsberechtigter Drittstaatsangehöriger; Verstoß gegen das SozialhilfegrundsatzG durch den Ausschluss von Personen mit befristeten Aufenthaltstiteln mangels Berücksichtigung eines dauerhaften rechtmäßigen fünfjährigen AufenthaltsRechtssatz
Verfassungswidrigkeit des §5 Abs4 Z6 Nö Sozialhilfe-AusführungsG (NÖ SAG) idF LGBl 69/2022. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2026 in Kraft.Verfassungswidrigkeit des §5 Abs4 Z6 Nö Sozialhilfe-AusführungsG (NÖ SAG) in der Fassung Landesgesetzblatt 69 aus 2022,. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2026 in Kraft.
Gemäß §4 Abs1 SozialhilfegrundsatzG (SH?GG) sind Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich österreichischen Staatsbürgern, Asylberechtigten sowie dauerhaft niedergelassenen Fremden, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, zu gewähren. §4 Abs1 SH-GG verlangt ein qualifiziertes — zur Niederlassung berechtigendes — Aufenthaltsrecht in der festgelegten fünfjährigen Dauer, ohne aber dass der Nachweis eines bestimmten Aufenthaltstitels vorgesehen wäre oder nur bestimmte (derartige) Aufenthaltstitel eine Gewährung von Sozialhilfeleistungen ermöglichten. Gemäß §5 Abs1 Z3 NÖ SAG haben Personen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie "zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind". Wer zu diesem Personenkreis gehört, wird in der Aufzählung des §5 Abs2 NÖ SAG näher bestimmt. Erfasst sind österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß §47 Abs2 NAG verfügen und seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind; Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige iSd Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist; Asylberechtigte gemäß §3 AsylG 2005; Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß §45 NAG oder "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß §49 NAG.
Nach der bisherigen Rsp des VwGH war die in §5 Abs2 NÖ SAG enthaltene Aufzählung nicht taxativ, sondern demonstrativ zu verstehen. Diese Auslegung begründete der VwGH im Wesentlichen damit, dass ein taxatives Verständnis der Aufzählung in §5 Abs2 NÖ SAG im Widerspruch zu §4 Abs1 SH?GG stünde, der kein Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel normiere. Im Zweifel sei das Ausführungsgesetz so auszulegen, dass es mit dem Grundsatzgesetz in Übereinstimmung bleibe. Drittstaatsangehörige mit einem anderen als in dieser Aufzählung genannten Aufenthaltstitel waren nach dieser Rsp daher nicht schon alleine deshalb vom begünstigten Personenkreis ausgeschlossen. In Reaktion auf diese Rsp normierte der Landesgesetzgeber in §5 Abs4 Z6 NÖ SAG idF LGBl 69/2022, in Kraft getreten am 01.12.2022, dass Personen, die nicht vom Personenkreis nach §5 Abs2 NÖ SAG erfasst sind, keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Damit sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers klargestellt werden, dass Abs2 leg cit – in Abkehr von der Rsp des VwGH – als "taxative Aufzählung" zu verstehen sei. Nach der mit LGBl 69/2022 in Kraft getretenen Rechtslage haben daher Personen mit einem befristeten Aufenthaltstitel (wie etwa einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus") auch nach einem fünfjährigen tatsächlichen und rechtmäßigen Aufenthalt keinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe.Nach der bisherigen Rsp des VwGH war die in §5 Abs2 NÖ SAG enthaltene Aufzählung nicht taxativ, sondern demonstrativ zu verstehen. Diese Auslegung begründete der VwGH im Wesentlichen damit, dass ein taxatives Verständnis der Aufzählung in §5 Abs2 NÖ SAG im Widerspruch zu §4 Abs1 SH?GG stünde, der kein Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel normiere. Im Zweifel sei das Ausführungsgesetz so auszulegen, dass es mit dem Grundsatzgesetz in Übereinstimmung bleibe. Drittstaatsangehörige mit einem anderen als in dieser Aufzählung genannten Aufenthaltstitel waren nach dieser Rsp daher nicht schon alleine deshalb vom begünstigten Personenkreis ausgeschlossen. In Reaktion auf diese Rsp normierte der Landesgesetzgeber in §5 Abs4 Z6 NÖ SAG in der Fassung Landesgesetzblatt 69 aus 2022,, in Kraft getreten am 01.12.2022, dass Personen, die nicht vom Personenkreis nach §5 Abs2 NÖ SAG erfasst sind, keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Damit sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers klargestellt werden, dass Abs2 leg cit – in Abkehr von der Rsp des VwGH – als "taxative Aufzählung" zu verstehen sei. Nach der mit Landesgesetzblatt 69 aus 2022, in Kraft getretenen Rechtslage haben daher Personen mit einem befristeten Aufenthaltstitel (wie etwa einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus") auch nach einem fünfjährigen tatsächlichen und rechtmäßigen Aufenthalt keinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe.
Nach §4 Abs1 SH?GG sind Leistungen der Sozialhilfe dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. §4 Abs1 SH-GG stellt somit auf eine dauerhafte Niederlassung sowie eine fünfjährige Wartefrist ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren, womit §4 Abs1 SH-GG eine sachliche Abgrenzung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorsieht. Gleichzeitig räumt §4 Abs3 SH-GG dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen einen Ausgestaltungsspielraum ein. Ein Ausführungsgesetz ist daher auch dann mit §4 Abs1 SH-GG vereinbar, wenn es an bestimmte Aufenthaltstitel knüpft, sofern es hiebei sachliche Differenzierungen trifft und gewährleistet, dass Personen, die dauerhaft niedergelassen sind und sich bereits seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Zugang zur Sozialhilfe haben.
Bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes ist im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen, die dem Ausführungsgesetzgeber den weiteren Spielraum lässt. Dem Ausführungsgesetzgeber kommt jedenfalls ein Ausgestaltungsspielraum im Hinblick auf die Bezugsberechtigung von Drittstaatsangehörigen nach fünfjährigem Aufenthalt zu. Es steht dem Ausführungsgesetzgeber insbesondere frei, näher auszugestalten, wann eine "dauerhafte" Niederlassung iSd §4 Abs1 SH?GG vorliegt. Denn dem Wortlaut dieser Grundsatzbestimmung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob jede Niederlassung iSd §2 Abs2 NAG auch als eine "dauerhafte" anzusehen ist. Da der Ausführungsgesetzgeber insofern über einen Ausgestaltungsspielraum verfügt, ist es ihm grundsätzlich auch unbenommen, die für eine Bezugsberechtigung maßgeblichen Aufenthaltstitel aufzuzählen, solange er hiebei sachliche Differenzierungen trifft. Der Ausführungsgesetzgeber hat hiebei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine hilfesuchende Person, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gleichwohl iSd §4 Abs1 SH-GG dauerhaft niedergelassen sein kann.
Aus diesem Grund wird ein Ausführungsgesetz den Vorgaben des §4 Abs1 SH?GG nicht gerecht, wenn es den Ausschluss von der Bezugsberechtigung schlicht daran knüpft, dass Hilfesuchende bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, wie etwa eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a NAG verfügen, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob (ungeachtet des formell befristeten Aufenthaltstitels) eine dauerhafte Niederlassung iSd §4 Abs1 SH?GG vorliegt, die bei Erfüllung der Wartefrist zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt.
Vor diesem Hintergrund läuft §5 Abs4 Z6 NÖ SAG der Grundsatzbestimmung des §4 Abs1 SH?GG insofern zuwider, als er der Aufzählung in §5 Abs2 NÖ SAG taxativen Charakter verleiht und somit bewirkt, dass auch solche Drittstaatsangehörige, die keinen dieser Titel haben, aber iSd §4 Abs1 SH?GG dauerhaft niedergelassen sind und sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, von einem Sozialhilfeanspruch ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss dieser Personen von der Bezugsberechtigung kann sich auch nicht auf die Ermächtigung des §4 Abs3 SH?GG stützen, die es dem Landesgesetzgeber erlaubt, "ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung" zu treffen. §4 Abs3 SH?GG ermächtigt den Landesgesetzgeber nämlich nicht dazu, unsachliche Differenzierungen innerhalb des Kreises der nach §4 Abs1 SH?GG Bezugsberechtigten zu treffen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern im Hinblick auf die Bleibeperspektive und die Verwurzelung des Aufenthaltsberechtigten in Österreich wesentliche Unterschiede zwischen Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" und anderen Personen besteht, die iSd §4 Abs1 SH?GG dauerhaft niedergelassen sind und sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Soweit die abschließende Aufzählung nur bestimmter Aufenthaltstitel in §5 Abs2 NÖ SAG mit "integrationspolitischen Zielen" zu rechtfertigen versucht wird, übersieht die Landesregierung, dass der aufrechte Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im System des SH?GG ohnedies an Integrationspflichten geknüpft ist. In diesem Sinne sieht §9 Abs3 SH?GG vor, dass eine schuldhafte Verletzung der Integrationspflichten nach §16c IntG mit Leistungskürzungen zu sanktionieren ist. In Umsetzung dieser Bestimmung sieht §11 Abs4 NÖ SAG vor, dass die Leistungen bei schuldhafter Verletzung der Pflichten nach §16c Abs1 IntG um 25 % zu kürzen sind. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. Der Sozialhilfeanspruch entbindet hilfesuchende Personen daher nicht von weiteren Integrationsbemühungen und schmälert somit nicht den Anreiz für eine weitere Integration. Der gänzliche Ausschluss von dauerhaft niedergelassenen Drittstaatsangehörigen, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, aber über keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügen, vom Zugang zu Leistungen der NÖ Sozialhilfe ist damit jedenfalls überschießend.
Die nach §5 Abs5 NÖ SAG bestehende Möglichkeit, Sozialhilfe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auch an nicht anspruchsberechtigte Personen zu gewähren, vermag einen fehlenden Rechtsanspruch nicht auszugleichen.
Zur Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage ist es ausreichend, §5 Abs4 Z6 NÖ SAG aufzuheben, weil §5 Abs2 NÖ SAG dadurch seinen demonstrativen Charakter im Sinne einer grundsatzgesetzkonformen Auslegung wiedererlangt.
(Vgl G197/2024, E v 11.03.2025, Aufhebung des §5 Abs2 Wr MindestsicherungsG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mindestsicherung, Sozialhilfe, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, Armenwesen, Kompetenz Bund - Länder Sozialhilfe, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Fristsetzung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G63.2024Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026