Index
L90 RaumordnungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch (erneute) Abweisung einer Beschwerde gegen eine Bauplatz- und Baubewilligung für die Errichtung eines Campingplatzes und Restaurantbetriebs; keine Zulässigkeit der Bewilligung eines Bauvorhabens mangels Vorliegens eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans ("weißer Fleck") auf Grund der Aufhebung der Flächenwidmung durch den VfGHRechtssatz
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis vom 25.06.2024 wies das LVwG die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hinterstoder vom 11.10.2021, mit dem die Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr 441/2, KG Hinterstoder, und die Baubewilligung für die Errichtung eines Campingplatzes mit Restaurantbetrieb auf diesem Grundstück erteilt wurden, erneut als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass infolge E v 06.12.2023, V73/2023 ua (Aufhebung der von Grünland umgebenen Flächenwidmung "Sondergebiet des Baulandes – Tourismusgebiet" wegen mangelhafter Grundlagenforschung und Interessenabwägung) sowie Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG (Erteilung einer Bauplatzbewilligung und Baubewilligung für die Errichtung eines Campingplatzes mit Restaurantbetrieb mit E v 06.12.2023, E35000/2022), für das in Rede stehende Grundstück kein Flächenwidmungsplan und kein Bebauungsplan existiere, weshalb das Bauvorhaben im Sinne der Theorie vom "weißen Fleck" zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde somit im Ergebnis neuerlich die Baubewilligung für die Errichtung eines Campingplatzes mit Restaurantbetrieb erteilt, ohne dass sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH, E v 06.12.2023, E3500/2022, geändert hat.
Vor dem Hintergrund der aufhebenden Erkenntnisse V73/2023 ua und E3500/2022, beide v 06.12.2023, hätte das LVwG aber angesichts der zuvor bestehenden Grünlandwidmung in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass jedwede Bebauung im Sinne des aufgehobenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes jedenfalls zulässig ist, obwohl die die konkrete Bebauung ermöglichende Sonderwidmung vom VfGH aus Anlass dieses Falles aufgehoben wurde. Mit seiner Entscheidung unterläuft das LVwG daher entgegen Art139 bzw Art144 B?VG die Erkenntnisse des VfGH.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Verordnungserlassung, Grundlagenforschung, Widmung, Nachbarrechte, Rechte subjektive öffentliche, Umweltschutz, Raumordnung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3207.2024Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025