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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1333Rechtssatz
Wie den Erläuterungenn (1167 BlgNR 21. GP) zur Neufassung des § 1333 ABGB durch das ZinsRÄG zu entnehmen ist, sollen als Schadenersatzanspruch geltend gemachte Inkassokosten, die auf dem ordentlichen Rechtsweg eingeklagt werden, als Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs. 2 JN gelten. Damit sind sie zufolge des Verweises des § 14 GGG auf die Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN auch nicht mehr für die Bewertung des Streitgegenstandes im Zivilprozess maßgeblich.Wie den Erläuterungenn (1167 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode zur Neufassung des Paragraph 1333, ABGB durch das ZinsRÄG zu entnehmen ist, sollen als Schadenersatzanspruch geltend gemachte Inkassokosten, die auf dem ordentlichen Rechtsweg eingeklagt werden, als Nebenforderungen im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN gelten. Damit sind sie zufolge des Verweises des Paragraph 14, GGG auf die Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN auch nicht mehr für die Bewertung des Streitgegenstandes im Zivilprozess maßgeblich.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160049.L04Im RIS seit
10.04.2025Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025