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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960Rechtssatz
Kreisverkehre sind mit Verkehrszeichen etwa nach § 52 lit. a Z 10b StVO oder nach § 51 Abs. 5 StVO versehen, sodass auch keine einheitliche Verwaltungspraxis ersichtlich ist, an der sich die Verkehrsteilnehmer orientieren könnten. Der von der StVO 1960 vornehmlich verfolgte Zweck der Verkehrssicherheit erfordert eine entsprechend klare und eindeutige Kundmachung des Anfangs und des Endes von Geschwindigkeitsbeschränkungen.Kreisverkehre sind mit Verkehrszeichen etwa nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO oder nach Paragraph 51, Absatz 5, StVO versehen, sodass auch keine einheitliche Verwaltungspraxis ersichtlich ist, an der sich die Verkehrsteilnehmer orientieren könnten. Der von der StVO 1960 vornehmlich verfolgte Zweck der Verkehrssicherheit erfordert eine entsprechend klare und eindeutige Kundmachung des Anfangs und des Endes von Geschwindigkeitsbeschränkungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020106.L09Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025