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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z17Rechtssatz
Die Frage der Beendigung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 an einer Kreuzung mit Kreisverkehr ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen wie in Konstellationen, in denen die einmündenden Straßen sich ohne Kreisverkehr kreuzen würden. Wäre für einen Fahrzeuglenker auch ohne entsprechende Kennzeichnung durch Verkehrszeichen eindeutig und klar erkennbar, dass die geschwindigkeitsbeschränkte Straße oder Straßenstrecke dort endet, so könnte, - ausnahmsweise - von einer Kundmachung des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen Abstand genommen werden. Kann ein Fahrzeuglenker davon ausgehen, dass die geschwindigkeitsbeschränkte Straße oder Straßenstrecke am Kreisverkehr nicht endet, sondern von diesem nur unterbrochen wird, so würde die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 - so sie korrekt kundgemacht ist - über den Kreisverkehr hinweg gelten. In allen anderen Fällen muss die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Weitergeltung oder Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch entsprechende Vorschriftszeichen kundgemacht werden und kann auf diese Anordnungen an einem Kreisverkehr nicht verzichtet werden.Die Frage der Beendigung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 an einer Kreuzung mit Kreisverkehr ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen wie in Konstellationen, in denen die einmündenden Straßen sich ohne Kreisverkehr kreuzen würden. Wäre für einen Fahrzeuglenker auch ohne entsprechende Kennzeichnung durch Verkehrszeichen eindeutig und klar erkennbar, dass die geschwindigkeitsbeschränkte Straße oder Straßenstrecke dort endet, so könnte, - ausnahmsweise - von einer Kundmachung des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen Abstand genommen werden. Kann ein Fahrzeuglenker davon ausgehen, dass die geschwindigkeitsbeschränkte Straße oder Straßenstrecke am Kreisverkehr nicht endet, sondern von diesem nur unterbrochen wird, so würde die Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 - so sie korrekt kundgemacht ist - über den Kreisverkehr hinweg gelten. In allen anderen Fällen muss die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Weitergeltung oder Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch entsprechende Vorschriftszeichen kundgemacht werden und kann auf diese Anordnungen an einem Kreisverkehr nicht verzichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020106.L08Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025