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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z17Rechtssatz
Ein Kreisverkehr wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 3c StVO 1960 lediglich als eine für den Verkehr in eine Richtung bestimmte Fahrbahn definiert, die kreisförmig oder annähernd kreisförmig verläuft. Das Gefahrenzeichen gemäß § 50 Z 3a StVO 1960 kann aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit einem Kreisverkehr anzuzeigen. Demnach handelt es sich dabei um eine Kreuzung, bei der die Fahrzeuglenker einen bestimmten Verlauf (kreisförmig oder annähernd kreisförmig) einhalten müssen. Somit ist es nicht zwingend, dass Fahrzeuglenker beim Passieren eines Kreisverkehrs die Straße oder Straßenstrecke (mit einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung) überhaupt verlassen. Dass der Kreisverkehr eine eigenständige Straße oder Straßenstrecke ist, die mit den einmündenden Straßen jeweils T-Kreuzungen bildet, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.Ein Kreisverkehr wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 c, StVO 1960 lediglich als eine für den Verkehr in eine Richtung bestimmte Fahrbahn definiert, die kreisförmig oder annähernd kreisförmig verläuft. Das Gefahrenzeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 3 a, StVO 1960 kann aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit einem Kreisverkehr anzuzeigen. Demnach handelt es sich dabei um eine Kreuzung, bei der die Fahrzeuglenker einen bestimmten Verlauf (kreisförmig oder annähernd kreisförmig) einhalten müssen. Somit ist es nicht zwingend, dass Fahrzeuglenker beim Passieren eines Kreisverkehrs die Straße oder Straßenstrecke (mit einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung) überhaupt verlassen. Dass der Kreisverkehr eine eigenständige Straße oder Straßenstrecke ist, die mit den einmündenden Straßen jeweils T-Kreuzungen bildet, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020106.L07Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025