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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z17Rechtssatz
Endet die Straße oder Straßenstrecke, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet worden ist, so bedarf es eines Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit. a Z 10b StVO 1960, mit dem das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht wird, nicht. Das setzt aber voraus, dass das Ende der Straße oder Straßenstrecke, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll, für einen Fahrzeuglenker auch ohne eine entsprechende Kennzeichnung durch Verkehrszeichen eindeutig und klar erkennbar ist, sei es, weil die örtlichen Gegebenheiten keinen anderen Schluss zulassen oder weil die geschwindigkeitsbeschränkte Straße für jedermann erkennbar in Form einer T-Kreuzung in eine andere Straße mündet, in welche von der geschwindigkeitsbeschränkten Straße kommend eingebogen wird. Das gilt aber dann nicht, wenn die geschwindigkeitsbeschränkte Straße - nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall - nicht endet, sondern an der T-Kreuzung (mit einer seitlich einmündenden anderen Straße) nur eine Biegung macht, sodass die Straße oder Straßenstrecke, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet ist, an dieser Kreuzung nicht (erkennbar) endet. In einem solchen Fall gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung - in Ermangelung eines gegenteiligen Verkehrszeichens - auch nach der Kreuzung weiter.Endet die Straße oder Straßenstrecke, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet worden ist, so bedarf es eines Vorschriftszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO 1960, mit dem das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht wird, nicht. Das setzt aber voraus, dass das Ende der Straße oder Straßenstrecke, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll, für einen Fahrzeuglenker auch ohne eine entsprechende Kennzeichnung durch Verkehrszeichen eindeutig und klar erkennbar ist, sei es, weil die örtlichen Gegebenheiten keinen anderen Schluss zulassen oder weil die geschwindigkeitsbeschränkte Straße für jedermann erkennbar in Form einer T-Kreuzung in eine andere Straße mündet, in welche von der geschwindigkeitsbeschränkten Straße kommend eingebogen wird. Das gilt aber dann nicht, wenn die geschwindigkeitsbeschränkte Straße - nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall - nicht endet, sondern an der T-Kreuzung (mit einer seitlich einmündenden anderen Straße) nur eine Biegung macht, sodass die Straße oder Straßenstrecke, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet ist, an dieser Kreuzung nicht (erkennbar) endet. In einem solchen Fall gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung - in Ermangelung eines gegenteiligen Verkehrszeichens - auch nach der Kreuzung weiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020106.L06Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025