Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z17Rechtssatz
Eine durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung erstreckt sich auf eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke, die auch durch Kreuzungen unterbrochen werden kann, und sie erstreckt sich auf die Länge, die durch die in Betracht kommenden Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a und Z 10b StVO 1960 (oder Z 11 StVO 1960) gekennzeichnet ist. Sofern ein Fahrzeuglenker von einer solchen Straße oder Straßenstrecke nicht abbiegt, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch über Kreuzungen hinweg, ohne dass sie in jedem Fall neu gekennzeichnet werden muss.Eine durch das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung erstreckt sich auf eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke, die auch durch Kreuzungen unterbrochen werden kann, und sie erstreckt sich auf die Länge, die durch die in Betracht kommenden Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und Ziffer 10 b, StVO 1960 (oder Ziffer 11, StVO 1960) gekennzeichnet ist. Sofern ein Fahrzeuglenker von einer solchen Straße oder Straßenstrecke nicht abbiegt, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch über Kreuzungen hinweg, ohne dass sie in jedem Fall neu gekennzeichnet werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020106.L05Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025