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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z17Rechtssatz
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt für die Straße oder Straßenstrecke, für die sie angeordnet worden ist, und zwar auch dann, wenn diese Straße oder Straßenstrecke durch Kreuzungen unterbrochen ist. Sie gilt aber - ohne ausdrückliche Anordnung - nicht für eine abzweigende andere Straße, in die ein Lenker abbiegt (VwGH 12.11.1982, 82/02/0151; VwGH 31.5.1985, 85/18/0255). Für die umgekehrte Konstellation des Einmündens in eine geschwindigkeitsbeschränkte Straße ordnet § 51 Abs. 5 StVO 1960 an, dass diese Beschränkung schon auf der einmündenden Straße durch entsprechende Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden kann. In diesem Fall erübrigt es sich, in der aufnehmenden Straße die Beschränkung unmittelbar nach der Einmündung durch Verkehrszeichen zu kennzeichnen.Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt für die Straße oder Straßenstrecke, für die sie angeordnet worden ist, und zwar auch dann, wenn diese Straße oder Straßenstrecke durch Kreuzungen unterbrochen ist. Sie gilt aber - ohne ausdrückliche Anordnung - nicht für eine abzweigende andere Straße, in die ein Lenker abbiegt (VwGH 12.11.1982, 82/02/0151; VwGH 31.5.1985, 85/18/0255). Für die umgekehrte Konstellation des Einmündens in eine geschwindigkeitsbeschränkte Straße ordnet Paragraph 51, Absatz 5, StVO 1960 an, dass diese Beschränkung schon auf der einmündenden Straße durch entsprechende Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden kann. In diesem Fall erübrigt es sich, in der aufnehmenden Straße die Beschränkung unmittelbar nach der Einmündung durch Verkehrszeichen zu kennzeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020106.L04Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025