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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960Rechtssatz
Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 sind für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung zu erlassen und diese Verordnungen sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen (§ 44 Abs. 1 StVO 1960). Derartige Vorschriftszeichen (vgl. § 52 StVO 1960) sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke entsprechend kenntlich zu machen (§ 51 Abs. 1 StVO 1960). § 52 lit. a Z 10b StVO 1960 sieht ein eigenes Vorschriftszeichen zum Anzeigen des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor, welches nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach jeder durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung anzubringen ist und entfallen kann, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 11 StVO 1960 zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind. Nach dem Gesetzestext ist die Beendigung einer Geschwindigkeitsbeschränkung daher durch entsprechende Vorschriftszeichen kundzumachen. Eine Ausnahme davon, insbesondere für einen Kreisverkehr, sieht die StVO 1960 nicht vor.Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 sind für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung zu erlassen und diese Verordnungen sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen (Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960). Derartige Vorschriftszeichen vergleiche Paragraph 52, StVO 1960) sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke entsprechend kenntlich zu machen (Paragraph 51, Absatz eins, StVO 1960). Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO 1960 sieht ein eigenes Vorschriftszeichen zum Anzeigen des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor, welches nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach jeder durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung anzubringen ist und entfallen kann, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt. Das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11, StVO 1960 zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind. Nach dem Gesetzestext ist die Beendigung einer Geschwindigkeitsbeschränkung daher durch entsprechende Vorschriftszeichen kundzumachen. Eine Ausnahme davon, insbesondere für einen Kreisverkehr, sieht die StVO 1960 nicht vor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020106.L02Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025