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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GeschwindigkeitsbeschränkungV BH Bruck an der Leitha 2008Rechtssatz
§ 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 verlangt auch, den örtlichen Geltungsbereich einer auf § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Es ist daher unzulässig, den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, vielmehr ist es erforderlich festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehene Verkehrsbeschränkung einzuhalten haben. Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst - und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen - zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw. welche Strecke diese Anordnung bzw. Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfGH 29.11.2021, V 233/2021).Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 verlangt auch, den örtlichen Geltungsbereich einer auf Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Es ist daher unzulässig, den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, vielmehr ist es erforderlich festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehene Verkehrsbeschränkung einzuhalten haben. Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst - und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen - zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw. welche Strecke diese Anordnung bzw. Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfGH 29.11.2021, römisch fünf 233/2021).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020106.L01Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025