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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GeschwindigkeitsbeschränkungV BH Bruck an der Leitha 2008Rechtssatz
Nach dem Wortlaut der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21. April 2008, BLS1-V-04469/008, verfügt die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die in näher genannten Plänen dargestellten Verkehrszeichen. Damit ist aber nicht lediglich eine Kundmachung im Sinne des § 44 Abs. 1 StVO durch diese Verkehrszeichen zu verstehen, weil der Verordnungstext auch eine Begründung für Verkehrsbeschränkungen erkennen lässt (arg.: "aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs"). Der Inhalt der Beschränkung ergibt sich aus den in den Plänen ersichtlichen Zeichen, die mit hinreichender Deutlichkeit Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO erkennen lassen (VwGH [verstärkter Senat] 14.6.1989, 87/03/0047).Nach dem Wortlaut der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21. April 2008, BLS1-V-04469/008, verfügt die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die in näher genannten Plänen dargestellten Verkehrszeichen. Damit ist aber nicht lediglich eine Kundmachung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, StVO durch diese Verkehrszeichen zu verstehen, weil der Verordnungstext auch eine Begründung für Verkehrsbeschränkungen erkennen lässt (arg.: "aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs"). Der Inhalt der Beschränkung ergibt sich aus den in den Plänen ersichtlichen Zeichen, die mit hinreichender Deutlichkeit Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO erkennen lassen (VwGH [verstärkter Senat] 14.6.1989, 87/03/0047).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020106.L10Im RIS seit
08.04.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025