RS Vwgh 2025/3/14 Ra 2024/18/0507

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Veröffentlicht am 14.03.2025
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Rechtssatz

Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des oder der Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund, wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung, beruht, kann einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108; VwGH 4.6.2024, Ra 2024/18/0133).Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des oder der Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund, wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung, beruht, kann einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108; VwGH 4.6.2024, Ra 2024/18/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180507.L02

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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