RS Vwgh 2025/3/18 Ra 2025/06/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2025
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §13 Abs12
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauG Stmk 1995 §95 Abs1
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0036
Ra 2025/06/0037
Ra 2025/06/0038
Ra 2025/06/0039
Ra 2025/06/0040
Ra 2025/06/0041
Ra 2025/06/0042
Ra 2025/06/0043
Ra 2025/06/0044
Ra 2025/06/0045
Ra 2025/06/0046
Ra 2025/06/0047
Ra 2025/06/0048
Ra 2025/06/0049
Ra 2025/06/0050
Ra 2025/06/0051
Ra 2025/06/0052
Ra 2025/06/0053

Rechtssatz

§ 95 Abs. 1 Stmk. BauG vermittelt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein ("unmittelbar durchsetzbares") Nachbarrecht; diese Bestimmung ist allerdings im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 12 Stmk. BauG, nach welchem den Nachbarn im Ergebnis ein gewisser Immissionsschutz zukommt, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist, zu sehen (vgl. dazu VwGH 8.9.2014, 2013/06/0054, mwN).Paragraph 95, Absatz eins, Stmk. BauG vermittelt mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein ("unmittelbar durchsetzbares") Nachbarrecht; diese Bestimmung ist allerdings im Zusammenhalt mit Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG, nach welchem den Nachbarn im Ergebnis ein gewisser Immissionsschutz zukommt, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist, zu sehen vergleiche dazu VwGH 8.9.2014, 2013/06/0054, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060035.L01

Im RIS seit

10.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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