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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §6Rechtssatz
Der klaren und eindeutigen Rechtslage in §§ 132 und 136 BO iVm. § 1 Abs. 2 WGarG 2008 zufolge ist der Magistrat als Baubehörde erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 WGarG 2008 und das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid zuständig (vgl. zudem die zur gesetzlichen Grundlage der Regelung der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden in § 6 AVG ergangene Rechtsprechung etwa VwGH 20.12.2023, Ko 2023/03/0002, Rn. 45 bis 47, mwN).Der klaren und eindeutigen Rechtslage in Paragraphen 132 und 136 BO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, WGarG 2008 zufolge ist der Magistrat als Baubehörde erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WGarG 2008 und das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid zuständig vergleiche zudem die zur gesetzlichen Grundlage der Regelung der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden in Paragraph 6, AVG ergangene Rechtsprechung etwa VwGH 20.12.2023, Ko 2023/03/0002, Rn. 45 bis 47, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050119.L01Im RIS seit
10.04.2025Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025