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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Anwesenheit eines — ordnungsgemäß geladenen — Rechtsberaters der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren über einen Asylantrag eines Staatsangehörigen von SyrienRechtssatz
Einem rechtsschutzsuchenden Asylwerber muss neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden und es muss ihm möglich sein, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Zum Rechtsschutz von Asylwerbern im Asylverfahren durch den damaligen Asylgerichtshof im Hinblick auf den damals in §66 AsylG 2005 normierten Rechtsberater wurde ausgesprochen, dass es auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern Sache des (damaligen) Asylgerichtshofes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält. Es ist auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip einerseits und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften andererseits resultierenden Verfahrensgarantien auch Sache des Verwaltungsgerichtes, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Der VfGH gibt in stRsp Beschwerden bei von Amts wegen beigegebenen Rechtsberatern, die zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erscheinen, statt, wenn die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ohne dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Ladung der Rechtsberaterin in Kenntnis gesetzt wird oder dahingehend befragt wird, ob er sein Vertretungsverhältnis aufrechterhält.
In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.06.2024 wird die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), die nicht zu dieser Verhandlung erschien, als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausgewiesen. Der erkennende Richter hat den Beschwerdeführer angesichts der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung nicht ausdrücklich dahingehend befragt, ob die mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit der von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung durchgeführt werden kann. Das BVwG hat sohin in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung nicht vertreten war, anstatt den Beschwerdeführer (zumindest) über die Möglichkeit der Beiziehung der Rechtsvertretung in Kenntnis zu setzen. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass der erkennende Richter "nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen" prüft und die Parteien des Verfahrens und die sonstigen Anwesenden zur Verhandlung rechtzeitig geladen wurden. Entgegen der offenkundigen Auffassung des BVwG genügt es nicht, dass die BBU als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das BVwG darüber informiert, dass der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung hat; es ist vielmehr Aufgabe des BVwG, sich dieser Tatsache durch Belehrung und Nachfrage zu vergewissern. Da das BVwG dies unterlassen hat, liegt eine willkürliche Handhabung des Verfahrensrechtes vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Rechtsstaatsprinzip, Bundesverwaltungsgericht, Vertreter, Verhandlung mündliche, Ladung, Parteiengehör, Verwaltungsgericht, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E2600.2024Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026