RS Vfgh 2025/3/11 E2600/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2025
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §66
VfGG §7 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Anwesenheit eines — ordnungsgemäß geladenen — Rechtsberaters der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren über einen Asylantrag eines Staatsangehörigen von Syrien

Rechtssatz

Einem rechtsschutzsuchenden Asylwerber muss neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden und es muss ihm möglich sein, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Zum Rechtsschutz von Asylwerbern im Asylverfahren durch den damaligen Asylgerichtshof im Hinblick auf den damals in §66 AsylG 2005 normierten Rechtsberater wurde ausgesprochen, dass es auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern Sache des (damaligen) Asylgerichtshofes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält. Es ist auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip einerseits und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften andererseits resultierenden Verfahrensgarantien auch Sache des Verwaltungsgerichtes, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Der VfGH gibt in stRsp Beschwerden bei von Amts wegen beigegebenen Rechtsberatern, die zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erscheinen, statt, wenn die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ohne dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Ladung der Rechtsberaterin in Kenntnis gesetzt wird oder dahingehend befragt wird, ob er sein Vertretungsverhältnis aufrechterhält.

In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.06.2024 wird die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), die nicht zu dieser Verhandlung erschien, als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausgewiesen. Der erkennende Richter hat den Beschwerdeführer angesichts der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung nicht ausdrücklich dahingehend befragt, ob die mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit der von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung durchgeführt werden kann. Das BVwG hat sohin in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung nicht vertreten war, anstatt den Beschwerdeführer (zumindest) über die Möglichkeit der Beiziehung der Rechtsvertretung in Kenntnis zu setzen. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass der erkennende Richter "nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen" prüft und die Parteien des Verfahrens und die sonstigen Anwesenden zur Verhandlung rechtzeitig geladen wurden. Entgegen der offenkundigen Auffassung des BVwG genügt es nicht, dass die BBU als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das BVwG darüber informiert, dass der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung hat; es ist vielmehr Aufgabe des BVwG, sich dieser Tatsache durch Belehrung und Nachfrage zu vergewissern. Da das BVwG dies unterlassen hat, liegt eine willkürliche Handhabung des Verfahrensrechtes vor.

Entscheidungstexte

  • E2600/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.03.2025 E2600/2024

Schlagworte

Asylrecht, Rechtsstaatsprinzip, Bundesverwaltungsgericht, Vertreter, Verhandlung mündliche, Ladung, Parteiengehör, Verwaltungsgericht, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E2600.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten