TE Vwgh Beschluss 1995/1/25 92/12/0286

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §273a;
ABGB §865;
AVG §11;
AVG §9;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Anträge des Dr. G in W, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Germ in dem zur Zl. 92/12/0286 und in den weiteren beim Senat 12 anhängigen, den Antragsteller betreffenden Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund des in dem zur Zl. 92/12/0286 protokollierten Verfahrens angefochtenen Bescheides des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Der Antragsteller hat auch den Bescheid, mit dem er in den Ruhestand versetzt wurde, mit Beschwerde angefochten (dieses Verfahren ist - nebst zahlreichen weiteren Verfahren, die in die Zuständigkeit des Senates 12 fallen - noch anhängig). Im Hinblick auf das prozessuale Verhalten des Antragstellers, insbesondere im Verlauf des Vorverfahrens betreffend seine Ruhestandsversetzung (Zl. 92/12/0286) sah sich das zum (damaligen) Berichter (hinsichtlich der beim Senat 12 anhängigen, den Antragsteller betreffende Verfahren) bestellte Mitglied des Senates 12 veranlaßt, beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273a ABGB anzuregen. Das diesbezügliche Verfahren ist anhängig. Eine Mitteilung des Pflegschaftsgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen werde, erfolgte bislang nicht.

In dieser Note an das Pflegschaftsgericht (vom 11. September 1993, Zl. AW 93/12/0022-35 im Beschwerdeverfahren Zl. 92/12/0286) hat der Berichter seine Bedenken wie folgt dargestellt:

"In der Beschwerdesache des Antragstellers Dr. G gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 11. November 1992, Zl. 475723/333-VI.1/92, betreffend Versetzung in den dauernden Ruhestand, hat der Antragsteller mit Eingabe vom 8. September 1993 den (nunmehr vierten) Antrag eingebracht, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Darin bringt der Antragsteller vor:

"Der wesentliche Nachteil, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides bzw. der Ausübung der Berechtigung für mich verbunden ist, liegt darin, daß mir eine Planstelle im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorenthalten wird. Ohne diese Planstelle werde ich der für mich unerträglichen Situation ausgesetzt, in Österreich wohnen zu müssen, dessen Mentalität mir abgrundtief zuwider ist. Diese enorme seelische Belastung nimmt derartige Ausmaße an, daß ich sie willentlich nicht mehr kontrollieren kann, mit der Wirkung, daß zwangsläufig eine Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen durch nicht zu beherrschende Agressionsakte entsteht. Es ist mir unzumutbar, diese enorme seelische Belastung gegen mich selbst zu richten. Diese unbeherrschbaren Aggressionshandlungen treten im Ausland nie auf, sodaß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das einzige rechtlich und sozial adäquate Mittel darstellt, Leib und Leben anderer Menschen zu schützen, inklusive mein eigenes."

Weiters führt der Antragsteller aus, die Folge der "unbeherrschbaren Aggressionsschritte gegen andere für seine Rechtssphäre seien nicht absehbar". Durch die geringe an den Antragsteller ausgezahlte Pension sei sein notdürftiger Lebensunterhalt "infolge Intensivierung seiner Bedürfnisse auf das Ruhestandsniveau auf das extremste gefährdet". Es sei unzumutbar, "daß ich meinen Unterhalt etwa durch strafbare Handlungen zwangsläufig bestreiten muß ...".

Die vom Antragsteller mehrfach in diesem Verfahren beantragte Verfahrenshilfe konnte ihm nicht bewilligt werden, da er den Auftrag zur Vorlage eines Formulares "Vermögensbekenntnis" mit Eingabe vom 3. Mai 1993 wie folgt beantwortet hat:

"In ihrem Bescheid 475723/407-VI.1/93 stellte die Dienstbehörde im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten fest, daß sie seit April 1989 keine von mir verrichtete dienstliche Tätigkeit feststellen konnte. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde 93/12/0076 erhoben, der keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Behörde hat damit festgestellt, daß ich mich in praktischer Bewegungslosigkeit oder vergleichbarem Zustand befinde, der ab 1.7.d. J. einen Anspruch auf Pflegegeld begründet. Ohne daher auf meinen Anspruch auf Verfahrenshilfe zu verzichten, kann jemand, dessen praktische Bewegungsunfähigkeit festgestellt wurde, ein Formblatt nicht ausfüllen."

Gleiches Vorbringen hat der Antragsteller in einer Reihe anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren erstattet, sodaß ihm auch in diesen Verfahren die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden ist. Die aufgrund der Vielzahl - oft als unzulässig zurückzuweisender - Beschwerden und seiner Ausführungen bestehenden Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Antragstellers sind nach der eingangs zitierten Eingabe, insbesondere auch im Zusammenhalt mit der Eingabe betreffend seinen Antrag auf Verfahrenshilfe so schwerwiegend geworden, daß sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt sieht, gemäß den nach § 62 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 9 AVG anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, da es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Bestellung eines Sachwalters bei dem hiefür zuständigen Gericht (§ 109 JN) gemäß § 11 AVG für die Vertretung des Antragstellers in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuregen. Dies vor allem zum Schutz und im eigenen Interesse des Antragstellers, dessen Prozeßhandlungen ihn voraussichtlich mit hohen Kosten belasten werden."

Diese Note wurde dem (damaligen) (Ersatz-)Vorsitzenden des Senates 12, SP d. VwGH Dr. Hoffmann, vor Abfertigung zur Kenntnis gebracht.

Auch beim Senat 9 sind verschiedene Verfahren anhängig, die den Antragsteller betreffen (darunter die zur Zl. 93/09/0332 protokollierte Beschwerde des Antragstellers gegen seine Suspendierung), in denen HR d. VwGH Dr. Germ (der auch dem Senat 12 angehört) zum Berichter bestellt wurde. Unter Bezugnahme auf die wiedergegebene Note (Verfügung) des Berichters vom 11. September 1993 teilte HR Dr. Germ dem Pflegschaftsgericht mit Note vom 22. September 1993, Zl. 93/09/0332-6, mit, auch ihm seien "im vorliegenden Verfahren" (betreffend die Suspendierung) Bedenken an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Antragstellers aufgekommen, weshalb ebenfalls die Bestellung eines Sachwalters angeregt werde.

Mit dem undatierten, am 29. Juli 1994 eingelangten Antrag lehnt der Antragsteller den (früheren) Berichter im Senat 12, weiters HR d. VwGH Dr. Germ sowie (der Sache nach) SP d. VwGH Dr. Hoffmann wegen Befangenheit ab. Soweit für die gegenständliche Entscheidung erheblich, wird HR d. VwGH Dr. Germ (zusammengefaßt) deshalb abgelehnt, weil er - als Berichter im angeführten, beim Senat 9 anhängigen Verfahren - (ebenfalls) die Bestellung eines Sachwalters für den Antragsteller angeregt habe, obwohl hiefür die Voraussetzungen nicht vorlägen.

Mit dem weiteren (undatierten, am 11. Jänner 1995 eingelangten) Antrag bringt der Antragsteller vor, da ihm sowohl der frühere Berichter im Senat 12, "als auch Herr HR Dr. Germ von ihrer Arbeitsüberlastung erzählten, muß ich befürchten, daß eine Erörterung meiner Beschwerden in voller Geistesruhe und Konzentration technisch nicht möglich ist, sodaß ich einen Befangenheitsgrund geltend machen muß".

Dem Inhalt der Schriftsätze nach muß davon ausgegangen werden, daß HR d. VwGH Dr. Germ nicht nur in seiner Eigenschaft als Berichter im Senat 9, sondern auch als Mitglied des Senates 12 abgelehnt wird (in welcher Eigenschaft er als Mitglied des erkennenden Senates zur Mitwirkung an der Entscheidung über die im Senat 12 anhängigen Beschwerden, die den Antragsteller betreffen, berufen ist).

Nach Art. 83 Abs. 2 BVG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies bedeutet zunächst, daß in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, die in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte (Art. 87 Abs. 3 B-VG) dafür vorgesehen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG - die Ziffern 1 bis 4 dieser Bestimmung können mangels jeglichen diesbezüglichen Anhaltspunktes in den Ablehnungsanträgen außer Betracht bleiben - haben sich Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Aus den in Abs. 1 angeführten Gründen können zufolge des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Dies setzt voraus, daß nach den im Ablehnungsantrag vorgetragenen Gründen die beanstandeten verfahrensrechtlichen Entscheidungen auch unter Berücksichtigung der Prozeßlage für einen OBJEKTIV Beteiligten offensichtlich nicht nachvollziehbar sind.

Letzteres ist dem Antragsteller nicht gelungen. Mit seinem Vorbringen legt er keine konkreten Umstände dar, die auf den Mangel an der objektiven Einstellung von HR d. VwGH Dr. Germ ihm gegenüber schließen lassen. Diese Umstände können insbesondere nicht darin gesehen werden, daß HR d. VwGH Dr. Germ (ebenfalls) beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Sachwalters für den Antragsteller anregte: Die vom Berichter im Senat 12 in der Verständigung an das Pflegschaftsgericht hervorgehobenen Umstände waren jedenfalls auf dem Boden der damaligen Sachlage geeignet, Bedenken an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Antragstellers zu erwecken. Darin, daß sich HR d. VwGH Dr. Germ diesen Bedenken anschloß, kann kein Mangel einer objektiven Einstellung dem Antragsteller gegenüber erblickt werden.

Da somit im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG maßgebende Gründe für die Ablehnung dieses Senatsmitgliedes nicht vorhanden sind, muß der von Verfassungs wegen garantierte Grundsatz des gesetzlichen Richters zum Tragen kommen, weshalb solcherart die Ablehnungsanträge abzuweisen waren.

Hier ist hervorzuheben, daß die Prozeßfähigkeit des Antragstellers im vorliegenden Verfahren aus folgenden Erwägungen zu bejahen ist:

Der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendende § 9 AVG bestimmt, daß, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Das ist hier nur insofern der Fall, als nach § 4 DVG die Handlungsfähigkeit der Parteien im Dienstrechtsverfahren durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt ist, soweit die Dienstrechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

Gemäß § 865 ABGB sind Kinder unter 7 Jahren und Personen über 7 Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 ABGB unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen (...).

Daraus ergibt sich, daß Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, jedenfalls - ohne Rücksicht darauf, ob ihnen ein Sachwalter gemäß § 273a ABGB bestellt wurde oder nicht - geschäftsunfähig sind. Dafür bedarf es aber grundsätzlich vollkommener Unfähigkeit, die Bedeutung dieser rechtsgeschäftlichen Handlungen zu erkennen, also Geisteskrankheit oder Geistesschwäche die (so die Rechtsprechung vor dem Sachwaltergesetz) volle Entmündigung rechtfertigen würde, also dem Geisteszustand eines noch nicht Siebenjährigen entspricht. Darüber hinaus läßt die neuere Rechtsprechung mit der Lehre auch durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen, ausreichen, um Ungültigkeit zu bejahen (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit - siehe hiezu Rummel in Rummel I2, Rz. 3 zu § 865 ABGB mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Lehre und Judikatur).

Es kommt daher vorliegendenfalls darauf an, ob der Antragsteller die Tragweite dieses Verfahrens und außerdem auch jeder von ihm gesetzten Verfahrenshandlung (oder Unterlassung) zu erkennen vermag und vermochte (in diesem Sinn

VerfSlg. Nr. 7699 mit weiteren Hinweisen; siehe auch für den Bereich des zivilgerichtlichen Verfahrens aus jüngerer Zeit SZ. 60/56 = ua. EFSlg. 54.990).

Seit der erwähnten Berichterverfügung hat der Beschwerdeführer eine Reihe von Beschwerden, die in die Zuständigkeit des erkennenden Senates fallen, und auch von Eingaben zu bereits bei diesem Senat anhängigen Verfahren eingebracht. Derart massive Ankündigungen, wie in der Eingabe vom 8. September 1993, wonach der Beschwerdeführer seine "unbeherrschbaren Aggressionshandlungen" gegen Dritte oder sich selbst richten könnte, erfolgten nicht. Vor allem aber hat der Beschwerdeführer, soweit überblickbar, auch nicht die Vornahme von Prozeßhandlungen (wie in der Eingabe vom 3. Mai 1993) mit der Argumentation abgelehnt, die belangte Behörde hätte bereits festgestellt, daß sie seit April 1989 keine von ihm verrichtete dienstliche Tätigkeit habe feststellen können, sodaß sie damit festgestellt habe, daß er sich in praktischer Bewegungslosigkeit oder vergleichbarem Zustand befinde, weshalb er Prozeßhandlungen nicht vornehmen könne. Vielmehr war der Antragsteller bestrebt, Fristen (Beschwerdefristen) einzuhalten und hat auch in zweifelhaften Fällen hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der (möglicherweise) versäumten Frist begehrt (siehe dazu die unter der Zl. 92/12/0238-17 protokollierte Eingabe). Wenngleich nun die in der genannten Berichterverfügung hervorgehobenen Umstände Bedenken an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigten, kommt der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme insbesondere auch auf das zwischenzeitige prozessuale Verhalten des Antragstellers zur Beurteilung, daß er die Tragweite dieses Verfahrens und seiner Ablehnungsanträge in ausreichendem Maße (im Sinne des § 865 ABGB) zu erkennen vermochte, mithin prozeßfähig war und prozeßfähig ist. Die Voraussetzungen nach § 11 AVG liegen daher nicht vor. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Antragsteller in einem als Beilage zu dem zur Zl. 94/09/0342 protokollierten Antrag eine bei der belangten Behörde (lt. Einlaufstempel) am 25. November 1994 eingelangte Eingabe vorgelegt hat, wonach mit Bezug auf die Erledigung

Zl. 475723/189-VI.1/91 vom 28. Oktober 1991 an den Vertrauensarzt der Behörde der begründete Verdacht seiner Prozeßunfähigkeit bestünde, weshalb er die bescheidmäßige Feststellung begehre, daß er seit dem Sommer 1989 prozeßunfähig sei, sodaß die Zustellung aller Bescheide und die Erteilung von Weisungen an ihn unrechtmäßig erfolgt sei. Zur Durchführung einer unmittelbaren Beweisaufnahme beantrage er die zeitlich mit sechs Wochen befristete Einweisung seiner Person in eine Anstalt für psychisch kranke Personen zur Abklärung seiner Prozeßfähigkeit und gleichzeitig, folgend dem Unmittelbarkeitsgrundsatz, die Miteinweisung eines Beamten, der den beantragten Bescheid auszustellen haben werde und er beantrage, diesen Beamten bescheidmäßig zu verpflichten, der Miteinweisung in eine psychiatrische Anstalt Folge zu leisten. Soweit für die hier maßgebliche Beurteilung der Prozeßfähigkeit von Bedeutung wertet der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen als planmäßiges prozeßtaktisches Vorgehen, dies insbesondere im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die Mitwirkung an einer psychiatrischen Untersuchung abgelehnt hat, dies auch im gegenständlichen Bewerdeverfahren zwecks Prüfung seiner Prozeßfähigkeit: Er erklärte nämlich, einer Ladung eines Sachverständigen nicht Folge leisten zu wollen; auch dann, wenn er vorgeführt werden sollte, werde er eine Mitwirkung an der Untersuchung verweigern. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Frage der Prozeßfähigkeit auch ohne ein derartiges Gutachten beurteilt werden konnte, konnten Erwägungen dahingestellt bleiben, wie ein solches im vorliegenden Verfahren gegen den erklärten Widerstand des Beschwerdeführers zu bewirken wäre.

Der Vollständigkeit halber sei noch angefügt, daß der vorliegende Beschluß nicht über die behauptete Befangenheit des früheren Berichters im Senat 12 bzw. des (früheren) (Ersatz-)Vorsitzenden, Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Hoffmann, abspricht: Ersterer wurde zwischenzeitig in den dauernden Ruhestand versetzt, sodaß die Ablehnungsanträge insofern gegenstandslos sind, letzterer ist aufgrund der nun geltenden Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes derzeit nicht zu einer Mitwirkung an Entscheidungen des Senates 12 berufen, sodaß die Beurteilung diesbezüglich vorbehalten bleibt.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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