TE Vwgh Beschluss 1995/1/25 94/12/0307

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs8;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache der I in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. September 1993, Zl. SchA-71/211/93, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Parteien: 1) P in S, 2) M in S), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und der für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie bewarb sich um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten 10/1992 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule S.

Das Kollegium des Bezirksschulrates Klagenfurt-Land erstattete gemäß § 26 Abs. 6 und 7 LDG 1984 in seiner Sitzung vom 7. Juli 1993 einen Reihungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin an erster Stelle aufschien. Trotzdem wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 1993 zur Kenntnis gebracht, daß die belangte Behörde beabsichtige, den Zweitgereihten zum Leiter zu ernennen.

Nach Einwendungen der Beschwerdeführerin erging schließlich der angefochtene Bescheid, mit dem die schulfeste Leiterstelle an den Zweitgereihten verliehen und die Bewerbungen der Beschwerdeführerin und des Drittgereihten abgewiesen wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens mit Beschluß vom 26. September 1994, B 1914/93, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen hatte, nach der dem Bewerber um eine schulfeste LEITERstelle keine Parteistellung zukommt, ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen. Zur Frage der Parteistellung brachte sie im wesentlichen in Übereinstimmung mit der Beschwerde unter Zl. 94/12/0294 (vgl. Beschluß vom heutigen Tage) vor, der Verwaltungsgerichtshof habe die Parteistellung in solchen Verfahren bisher nicht lückenlos abgelehnt (vgl. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186). Im übrigen sei die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Frage unrichtig. Mit "Bekräftigung dieser Auffassung" würde "eine bestehende gesetzliche Lücke" noch vergrößert (wird näher ausgeführt).

Da das Beschwerdevorbringen ebenso wie die zu lösende Rechtsfrage mit den Darlegungen unter Zl. 94/12/0294 übereinstimmt, genügt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ein Hinweis auf dieses Erkenntnis.

Die Beschwerde mußte daher auch diesfalls mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120307.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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