RS Vwgh 2025/2/27 Ra 2024/06/0234

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Veröffentlicht am 27.02.2025
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/06/0235

Rechtssatz

Dem Eigentümer einer Verkehrsfläche im Sinn des § 25 Abs. 3 BGG kommt mangels (weiterer) privatrechtlicher Nutzungsmöglichkeiten an dieser auch gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren betreffend ein an dieser "Verkehrsfläche" gelegenes Grundstück zu (vgl. etwa VwGH 26.4.2002, 2000/06/0160, mwN).Dem Eigentümer einer Verkehrsfläche im Sinn des Paragraph 25, Absatz 3, BGG kommt mangels (weiterer) privatrechtlicher Nutzungsmöglichkeiten an dieser auch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, BauPolG keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren betreffend ein an dieser "Verkehrsfläche" gelegenes Grundstück zu vergleiche etwa VwGH 26.4.2002, 2000/06/0160, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060234.L01

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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