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L82000 BauordnungBeachte
Rechtssatz
Dem Eigentümer einer Verkehrsfläche im Sinn des § 25 Abs. 3 BGG kommt mangels (weiterer) privatrechtlicher Nutzungsmöglichkeiten an dieser auch gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren betreffend ein an dieser "Verkehrsfläche" gelegenes Grundstück zu (vgl. etwa VwGH 26.4.2002, 2000/06/0160, mwN).Dem Eigentümer einer Verkehrsfläche im Sinn des Paragraph 25, Absatz 3, BGG kommt mangels (weiterer) privatrechtlicher Nutzungsmöglichkeiten an dieser auch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, BauPolG keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren betreffend ein an dieser "Verkehrsfläche" gelegenes Grundstück zu vergleiche etwa VwGH 26.4.2002, 2000/06/0160, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060234.L01Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
04.04.2025