RS Vwgh 2025/3/3 Ra 2025/06/0029

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Veröffentlicht am 03.03.2025
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Krnt 1996 §23 Abs3
BauRallg

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht dahin zu, ob die für eine Bauführung auf Fremdgrund allenfalls erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse bzw. Zustimmungserklärungen vorliegen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2019/06/0256, mwN, wonach dem Anrainer nach der K-BO 1996 kein Recht im Hinblick auf die Frage zukommt, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch vorliegt).Dem Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht dahin zu, ob die für eine Bauführung auf Fremdgrund allenfalls erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse bzw. Zustimmungserklärungen vorliegen vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2019/06/0256, mwN, wonach dem Anrainer nach der K-BO 1996 kein Recht im Hinblick auf die Frage zukommt, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch vorliegt).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060029.L03

Im RIS seit

04.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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