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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenRechtssatz
Dem Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht dahin zu, ob die für eine Bauführung auf Fremdgrund allenfalls erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse bzw. Zustimmungserklärungen vorliegen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2019/06/0256, mwN, wonach dem Anrainer nach der K-BO 1996 kein Recht im Hinblick auf die Frage zukommt, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch vorliegt).Dem Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht dahin zu, ob die für eine Bauführung auf Fremdgrund allenfalls erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse bzw. Zustimmungserklärungen vorliegen vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2019/06/0256, mwN, wonach dem Anrainer nach der K-BO 1996 kein Recht im Hinblick auf die Frage zukommt, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch vorliegt).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060029.L03Im RIS seit
04.04.2025Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025