RS Vwgh 2025/3/3 Ra 2025/06/0029

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Veröffentlicht am 03.03.2025
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Krnt 1996 §23 Abs3
BauO Krnt 1996 §23 Abs4
BauRallg
BauvorschriftenG Krnt 1985 §3

Rechtssatz

Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund. Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, wie insbesondere Einwendungen betreffend Hochwassergefahr, haben keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu ihrem Gegenstand (vgl. zum Ganzen sowie dazu, dass auch § 3 K-BV keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vermittelt, VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032, mwN; vgl. zur Unbeachtlichkeit von Einwendungen betreffend die Hochwassergefahr im Baubewilligungsverfahren auch VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0094-0095, und VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147; vgl. dazu, dass kein subjektiv-öffentliches Recht darauf besteht, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren, VwGH 27.9.2018, Ra 2016/06/0020, mwN).Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund. Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, wie insbesondere Einwendungen betreffend Hochwassergefahr, haben keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu ihrem Gegenstand vergleiche zum Ganzen sowie dazu, dass auch Paragraph 3, K-BV keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vermittelt, VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032, mwN; vergleiche zur Unbeachtlichkeit von Einwendungen betreffend die Hochwassergefahr im Baubewilligungsverfahren auch VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0094-0095, und VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147; vergleiche dazu, dass kein subjektiv-öffentliches Recht darauf besteht, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren, VwGH 27.9.2018, Ra 2016/06/0020, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060029.L02

Im RIS seit

04.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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