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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenRechtssatz
Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund. Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, wie insbesondere Einwendungen betreffend Hochwassergefahr, haben keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu ihrem Gegenstand (vgl. zum Ganzen sowie dazu, dass auch § 3 K-BV keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vermittelt, VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032, mwN; vgl. zur Unbeachtlichkeit von Einwendungen betreffend die Hochwassergefahr im Baubewilligungsverfahren auch VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0094-0095, und VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147; vgl. dazu, dass kein subjektiv-öffentliches Recht darauf besteht, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren, VwGH 27.9.2018, Ra 2016/06/0020, mwN).Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund. Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, wie insbesondere Einwendungen betreffend Hochwassergefahr, haben keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu ihrem Gegenstand vergleiche zum Ganzen sowie dazu, dass auch Paragraph 3, K-BV keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vermittelt, VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032, mwN; vergleiche zur Unbeachtlichkeit von Einwendungen betreffend die Hochwassergefahr im Baubewilligungsverfahren auch VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0094-0095, und VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147; vergleiche dazu, dass kein subjektiv-öffentliches Recht darauf besteht, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren, VwGH 27.9.2018, Ra 2016/06/0020, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060029.L02Im RIS seit
04.04.2025Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025