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L90 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Aufhebung eines Flächenwidmungsplans wegen Verstoßes gegen die Oö PlanzeichenV mangels planlicher Darstellung einer Legende sowie einer Begrenzungslinie für die Widmungskategorie "Grünfläche im Bauland"; keine eindeutige und unmittelbare Feststellung der Rechtslage durch die "gedankliche Verbindung an den Endpunkten" der einzelnen Linien der schraffierten Grünfläche; Aufhebung des Bebauungsplans mangels bestehender FlächenwidmungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans Nr 3, südlicher Teil, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Marien am 22.03.1985 und 20.06.1986, soweit er sich auf das Grundstück Nr 154, KG Weichstetten, bezog sowie des Bebauungsplans Nr 22 "Passenbrunner II", Änderung Nr 1, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Marien am 05.09.1986, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 154/7 und Nr 154/8, KG Weichstetten, bis zum Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes Nr 4, Blatt Südost, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Marien am 26.04.2001, bezog.
Keine Legende im Flächenwidmungsplan 1986 (südlicher Teil):
Die verordnungserlassende Behörde kann für ihr Gemeindegebiet einen oder mehrere Flächenwidmungspläne erlassen. Für jeden einzelnen Flächenwidmungsplan verlangte §3 Abs5 PlanzeichenV 1974, dass in einer Legende die verwendeten Planzeichen darzustellen waren. Offenkundiger Zweck dieser Vorschrift war es, dem Rechtsunterworfenen zu ermöglichen, gerade aus dem ihn betreffenden Flächenwidmungsplan alle Informationen darüber zu erhalten, welche rechtliche Wirkung die darin enthaltene zeichnerische Darstellung entfaltet. Dem Rechtsunterworfenen sollte nicht aufgebürdet werden, sich den genauen Inhalt des ihn betreffenden Flächenwidmungsplanes erst durch Einsicht in mehrere Verordnungen zusammensuchen zu müssen. Das Fehlen einer solchen Legende ist also kein bloß unerheblicher Formalfehler.
§3 PlanzeichenV 1974 ordnete an, dass eine zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes, die ein unhandliches Format ergeben würde, in handliche Teile zerlegt werden durfte. Zugleich wurde aber bestimmt, dass dann sogar jeder Planteil eine Legende und eine Übersicht der einzelnen Planteile zu umfassen hatte. Wenn aber sogar jeder Planteil ein und desselben Flächenwidmungsplanes eine Legende enthalten musste, galt dies umso mehr im Falle mehrerer Flächenwidmungspläne.
Fehlen einer Begrenzungslinie der Widmungskategorie "Grünfläche im Bauland":
Die Festlegung einer Begrenzungslinie ist kein vernachlässigbarer Formalismus, sondern soll normativ klarstellen, in welchem Umfang ein als Bauland gewidmetes Grundstück tatsächlich verbaut werden darf bzw umgekehrt eine Widmung als Grünland eine Verbauung untersagt. Wenn die Oö Landesregierung meint, dass der Wortlaut von Anlage 1 Punkt 1. PlanzeichenV 1974 es zulasse, von der Vorgabe der Verwendung einer Begrenzungslinie abzuweichen, verkennt sie, dass auch derartige abweichende Regelungen nur soweit zulässig sind, als die in der Judikatur des VfGH aufgestellten Anforderungen an die aus rechtsstaatlichen Gründen erforderliche präzise Erkennbarkeit planerisch-normativer Anordnungen eingehalten werden. Denn wie der VfGH schon wiederholt ausgesprochen hat, muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar feststellen können. Eine bloß "gedankliche Verbindung an den Endpunkten" der einzelnen Linien einer schraffierten Fläche entspricht diesen Anforderungen nicht, zumal die einzelnen Linien unterschiedlich weit in das Grundstück hineinreichen.
Der Bebauungsplan 1986 fand angesichts der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes 1986 (südlicher Teil) – jedenfalls bis zu einer möglichen Konvalidation desselben durch einen späteren, im Anlassfall nicht präjudiziellen Flächenwidmungsplan – im Flächenwidmungsplan keine Deckung mehr.
(Anlassfall E404/2024, E v 04.03.2025; Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Widmung, Determinierungsgebot, Rechtsstaatsprinzip, Verordnungserlassung, KonvalidierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V92.2024Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026