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L90 RaumordnungNorm
B-VG Art144 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH mit Beschluss vom 02.10.2024 gemäß Art139 Abs1 Z2 B?VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr 3, südlicher Teil, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Marien am 22.03.1985 und 20.06.1986, soweit er sich auf das Grundstück Nr 154, KG Weichstetten, bezog, sowie des Bebauungsplanes Nr 22 "Passenbrunner II", Änderung Nr 1, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Marien am 05.09.1986, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 154/7 und Nr 154/8, KG Weichstetten, bezieht, ein. Mit E v 27.02.2025, V92/2024 ua, stellte der VfGH fest, dass der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplan gesetzwidrig war. Hinsichtlich des Bebauungsplanes stellte der VfGH fest, dass dieser bis zum Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes Nr 4, Blatt Südost, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Marien am 26.04.2001, gesetzwidrig war. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungen für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Flächenwidmungsplan, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E404.2024Zuletzt aktualisiert am
02.04.2025