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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §51 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des E in A, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 7. Juli 1994, Zl. IVc-5805/93, betreffend Übertretungen des KFG 1967, der KDV 1967 sowie der VO BGBl. Nr. 528/1989, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein. § 51 Abs. 1 VStG sieht als ordentliches Rechtsmittel gegen Straferkenntnisse die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vor. Da somit der Instanzenzug nicht erschöpft ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030318.X00Im RIS seit
20.11.2000