RS Vfgh 2025/2/27 V87/2024 (V87/2024-11)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2025
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2
EMRK 1. ZP Art1
StGG Art5
Tir RaumOG 2022 §27, §29, §31, §35, §36, §37, §41, §43, §47
Tir RaumOG 2016 §27, §63, §67
Flächenwidmungsplanänderung "Nr. 6" der Gemeinde Wängle vom 08.04.2019
Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle vom 04.08.2020 §3
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung der Änderung eines Flächenwidmungsplans der Gemeinde Wängle wegen Verstoßes gegen das – dem Schutz der ökologisch besonders wertvollen Flächen dienende – Örtliche Raumordnungskonzept; Verstoß der Umwidmung der ökologisch wertvollen Freihaltefläche von "Freiland" in "Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen" gegen Bestimmungen des Tir RaumOG 2022

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes "Nr 6" der Gemeinde Wängle, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Wängle am 08.04.2019.

Das Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle, ist im Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle (ÖROK Wängle) als "ökologisch besonders wertvolle Fläche (FÖ)" und sohin als Freihaltefläche iSd §31 Abs1 lita iVm §27 Abs2 litj TROG 2022 ausgewiesen. Gemäß §3 Abs1 litd ÖROK Wängle ist "in den ökologisch besonders wertvollen Flächen (FÖ) […] die Ausweisung […] von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf insoweit unzulässig, als sie nicht dem Schutz dieser Flächen dienen. In den ökologisch besonders wertvollen Flächen […] ist eine Arrondierung des Baulandes jedoch unter der Voraussetzung einer positiven naturkundefachlichen Beurteilung möglich".Das Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle, ist im Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle (ÖROK Wängle) als "ökologisch besonders wertvolle Fläche (FÖ)" und sohin als Freihaltefläche iSd §31 Abs1 lita in Verbindung mit §27 Abs2 litj TROG 2022 ausgewiesen. Gemäß §3 Abs1 litd ÖROK Wängle ist "in den ökologisch besonders wertvollen Flächen (FÖ) […] die Ausweisung […] von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf insoweit unzulässig, als sie nicht dem Schutz dieser Flächen dienen. In den ökologisch besonders wertvollen Flächen […] ist eine Arrondierung des Baulandes jedoch unter der Voraussetzung einer positiven naturkundefachlichen Beurteilung möglich".

Der VfGH hegt in seinem Prüfungsbeschluss zunächst das Bedenken, dass die Widmung der Teilfläche des Grundstückes Nr 2098 als "Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen §47, Festlegung Gebäudearten oder Nutzungen, Festlegung Zähler: 4, Festlegung Erläuterung: Stallgebäude" iSd §47 TROG 2022 die Voraussetzung des §3 Abs1 litd erster Satz ÖROK nicht erfülle, weil sie nicht dem Schutz der ökologisch besonders wertvollen Fläche diene.

Der Bauwerber hat als beteiligte Partei im Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung erstattet, in der er – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorbringt, dass die mit der Sonderflächenwidmung ermöglichte Errichtung des Stallgebäudes dem Schutz der ökologisch besonders wertvollen Fläche diene und daher mit §3 Abs1 litd erster Satz ÖROK Wängle vereinbar sei. So habe, wie auch aus dem Erläuterungsbericht zum Entwurf über das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle vom Mai 1998 hervorgehe, der Schutz der ökologisch besonders wertvollen Fläche das Weiterbestehen der dort vorhandenen nicht intensiv genutzten landwirtschaftlichen Fläche zum Ziel. Ohne die Sonderflächenwidmung und die Errichtung des Stallgebäudes könne die nicht intensive landwirtschaftliche Nutzung (Beweidung) nicht fortgeführt werden, was die Verbuschung und damit den Verlust der ökologisch besonders wertvollen Fläche zur Folge hätte. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es lässt sich weder dem Erläuterungsbericht zum ÖROK Wängle vom Mai 1998 noch den dem VfGH vorliegenden Unterlagen zur Änderung des §3 Abs1 litd ÖROK Wängle entnehmen, dass ein Stallgebäude dem Schutz der ökologisch besonders wertvollen Fläche des Grundstückes Nr 2098, KG 86040 Wängle, dienen würde. Im Erläuterungsbericht zum ÖROK Wängle vom Mai 1998 wird zu der hier betroffenen Freihaltefläche vielmehr ua ausgeführt, dass die "landwirtschaftlich wertvollen Flächen zwischen den Siedlungskernen und dem unteren Waldrand […] zusammen mit den raumstrukturierenden Gehölzgruppen von Bebauungen freizuhalten [sind]. Das Landschaftsbild beeinträchtigende Sonderflächenwidmungen, insbesondere solche, die zu wesentlichen Veränderungen der Geländeoberfläche, zu Verhüttelungen oder Zerschneidungseffekten führen, sind zu vermeiden. Die Ausdehnung der Waldflächen ist zu verhindern". Insbesondere aber folgt aus dem Erläuterungsbericht zur im Jahr 2021 erfolgten Änderung des ÖROK Wängle, dass "die Sonderfläche gem. §47 TROG 2016 mit der Nutzung [als] Stallgebäude nicht dem Schutz der, im ÖR[O]K ausgewiesenen, ökologischen Freihaltefläche dient".

Der VfGH hegt überdies das Bedenken, dass die Sonderflächenwidmung auch die Voraussetzungen des §3 Abs1 litd zweiter Satz ÖROK Wängle nicht erfülle, weil dadurch keine – wie in dieser Bestimmung gefordert – "Arrondierung des Baulandes" bewirkt werde. Zudem läge, selbst unter der Annahme einer solchen Arrondierung, die weiters geforderte "positive naturkundefachlichen Beurteilung" insofern nicht vor, als in der naturkundefachlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 13.09.2018 eine solche lediglich unter dem Vorbehalt der Schaffung von Ausgleichsflächen gegeben wurde. Der VfGH konnte allerdings (vorläufig) nicht erkennen, dass diese Ausgleichsflächen bereits als solche ausgewiesen worden seien. Im Verfahren wurde weder vorgebracht noch hat sich anhand der (teils ergänzend) vorgelegten Unterlagen ergeben, dass es sich bei der Umwidmung um eine "Arrondierung des Baulandes" iSd §3 Abs1 litd zweiter Satz ÖROK Wängle handelt. Insbesondere wurde im Rahmen der Grundlagenforschung – ausweislich der Verordnungsakten – das Vorliegen eines Arrondierungsbedarfes in keiner Weise thematisiert.

Die Sonderflächenwidmung "Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen §47, Festlegung Gebäudearten oder Nutzungen, Festlegung Zähler: 4, Festlegung Erläuterung: Stallgebäude" kann sich schon aus diesem Grund nicht auf den Tatbestand des §3 Abs1 litd zweiter Satz ÖROK Wängle stützen, weshalb auf die Frage, ob eine positive naturkundefachliche Beurteilung im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, nicht mehr eingegangen werden muss.

Die Umwidmung der Teilfläche des Grundstückes Nr 2098 innerhalb einer im ÖROK Wängle als "ökologisch wertvolle Freihaltefläche" ausgewiesenen Fläche von vormals "Freiland" in "Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen" erfüllt sohin die Voraussetzungen des §3 Abs1 litd ÖROK Wängle nicht, weshalb die Änderung des Flächenwidmungsplanes "Nr 6" der Gemeinde Wängle wegen Verstoßes gegen §27 Abs2 litj iVm §35 Abs1 TROG 2022 gesetzwidrig ist.Die Umwidmung der Teilfläche des Grundstückes Nr 2098 innerhalb einer im ÖROK Wängle als "ökologisch wertvolle Freihaltefläche" ausgewiesenen Fläche von vormals "Freiland" in "Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen" erfüllt sohin die Voraussetzungen des §3 Abs1 litd ÖROK Wängle nicht, weshalb die Änderung des Flächenwidmungsplanes "Nr 6" der Gemeinde Wängle wegen Verstoßes gegen §27 Abs2 litj in Verbindung mit §35 Abs1 TROG 2022 gesetzwidrig ist.

Der VfGH teilt die Bedenken der beteiligten Partei nicht, wonach §3 Abs1 litd ÖROK Wängle das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletze und deshalb verfassungswidrig sei. Dem Verordnungsgeber kann unter dem Blickwinkel des Eigentumsgrundrechtes nicht entgegengetreten werden, wenn er – vor dem Hintergrund des Planungszieles gemäß §27 Abs2 litj TROG 2022 – Eingriffe in ökologisch besonders wertvolle Flächen ausschließlich unter den in §3 Abs1 litd ÖROK Wängle festgelegten Voraussetzungen erlaubt.

(Anlassfall E926/2023, E v 11.03.2023, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Raumordnung, Raumplanung örtliche, Widmung, Grundlagenforschung, Planungsakte Verfahren, Nachbarrechte, Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V87.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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