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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im AnlassfallRechtssatz
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §86 Abs15 Sbg ROG 2009 behauptet wird, ist es im Hinblick auf das zur Zahl G366/2021 durchgeführte Gesetzesprüfungsverfahren, mit dem §31 Abs2 Z5 idF LGBl 82/2017 und §86 Abs15 idF LGBl 62/2021 als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt wurde, dass §86 Abs15 idF LGBl 82/2017 verfassungswidrig war (E v 30.06.2022, G366/2021), sohin diese Ausnahmeregelung in Bezug auf Zweitwohnsitzbeschränkungen im Land Salzburg gänzlich beseitigt wurde, einerseits und den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses andererseits – das Landesverwaltungsgericht Salzburg sprach aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des §86 Abs15 Sbg ROG nicht erfüllt hatte – ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §86 Abs15 Sbg ROG 2009 behauptet wird, ist es im Hinblick auf das zur Zahl G366/2021 durchgeführte Gesetzesprüfungsverfahren, mit dem §31 Abs2 Z5 in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2017, und §86 Abs15 in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2021, als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt wurde, dass §86 Abs15 in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2017, verfassungswidrig war (E v 30.06.2022, G366/2021), sohin diese Ausnahmeregelung in Bezug auf Zweitwohnsitzbeschränkungen im Land Salzburg gänzlich beseitigt wurde, einerseits und den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses andererseits – das Landesverwaltungsgericht Salzburg sprach aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des §86 Abs15 Sbg ROG nicht erfüllt hatte – ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm – mit Erfolg – angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, VfGH / Ablehnung, VfGH / Anlassfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E3788.2020Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025