RS Vfgh 2025/3/4 V78/2024 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4
Lockdown-UmsatzersatzV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 503/2020 Anhang I Punkt 4.5.2.
3. Lockdown-UmsatzersatzV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 567/2020 Anhang I Punkt 4.5.2.
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen der Anhänge von Verordnungen über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes betreffend die Berechnung des maßgeblichen Umsatzes wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in Punkt 4.5.2. des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG; VO Lockdown-Umsatzersatz) idF BGBl II 503/2020 sowie in Punkt 4.5.2. des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) idF BGBl II 567/2020.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in Punkt 4.5.2. des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG; VO Lockdown-Umsatzersatz) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020, sowie in Punkt 4.5.2. des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,.

Für den VfGH besteht – nicht zuletzt angesichts der wörtlichen Wiedergabe – kein Zweifel, dass die antragstellende Partei (näher bezeichnete Wortfolgen in) Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz in der Stammfassung BGBl II 503/2020 und (näher bezeichnete Wortfolgen in) Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz in der Stammfassung BGBl II 567/2020 anfechten wollte. Die angefochtenen Wortfolgen wurden durch die von der antragstellenden Partei angeführten Verordnungen BGBl II 565/2020 bzw BGBl II 608/2020 nicht geändert.Für den VfGH besteht – nicht zuletzt angesichts der wörtlichen Wiedergabe – kein Zweifel, dass die antragstellende Partei (näher bezeichnete Wortfolgen in) Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020, und (näher bezeichnete Wortfolgen in) Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020, anfechten wollte. Die angefochtenen Wortfolgen wurden durch die von der antragstellenden Partei angeführten Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 565 aus 2020, bzw Bundesgesetzblatt Teil 2, 608 aus 2020, nicht geändert.

Die antragstellende Partei hegt Bedenken gegen die für sie anwendbare Berechnungsmethode des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz bzw zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, wonach der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für November 2019 bzw Dezember 2019 angegebene Umsatz als Berechnungsgrundlage für den Umsatzersatz gemäß dem Anhang 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, und gemäß dem Anhang 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, heranzuziehen sei. Die antragstellende Partei bringt im Wesentlichen vor, dass die näher bezeichneten Wortfolgen der angefochtenen Verordnungen die antragstellende Partei gegenüber solchen Gaststätten benachteiligten, die im November 2019 und Dezember 2019 geöffnet und eine UVA abgegeben hatten. Darüber hinaus werde ein im Jahr 2020 neu gegründetes Unternehmen gegenüber der antragstellenden Partei besser behandelt, weil das neu gegründete Unternehmen sich wegen Punkt 4.5.1 litd des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen auf Umsätze aus dem Jahr 2020 stützen könne. Es werde daher unsachlich zwischen neu gegründeten Unternehmen und langjährig bestehenden Unternehmen (wie der antragstellenden Partei, die von September 2018 bis Mai 2020 wegen Umbauarbeiten ihre Gaststätte geschlossen habe) differenziert.Die antragstellende Partei hegt Bedenken gegen die für sie anwendbare Berechnungsmethode des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz bzw zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, wonach der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für November 2019 bzw Dezember 2019 angegebene Umsatz als Berechnungsgrundlage für den Umsatzersatz gemäß dem Anhang 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, und gemäß dem Anhang 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, heranzuziehen sei. Die antragstellende Partei bringt im Wesentlichen vor, dass die näher bezeichneten Wortfolgen der angefochtenen Verordnungen die antragstellende Partei gegenüber solchen Gaststätten benachteiligten, die im November 2019 und Dezember 2019 geöffnet und eine UVA abgegeben hatten. Darüber hinaus werde ein im Jahr 2020 neu gegründetes Unternehmen gegenüber der antragstellenden Partei besser behandelt, weil das neu gegründete Unternehmen sich wegen Punkt 4.5.1 litd des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen auf Umsätze aus dem Jahr 2020 stützen könne. Es werde daher unsachlich zwischen neu gegründeten Unternehmen und langjährig bestehenden Unternehmen (wie der antragstellenden Partei, die von September 2018 bis Mai 2020 wegen Umbauarbeiten ihre Gaststätte geschlossen habe) differenziert.

Die Prüfung, ob die angefochtenen Wortfolgen der VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, und der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, gesetzeskonform sind, erfordert die Anfechtung all jener Vorschriften, die hinsichtlich der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Angesichts der vorgetragenen Bedenken hätte die antragstellende Partei (zumindest) auch die Bestimmung des Punktes 4.5.1 lita des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen mitanfechten müssen, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Gesetzwidrigkeit beseitigt werden kann. Ob ein im Jahr 2020 neu gegründetes Unternehmen gegenüber der antragstellenden Partei besser behandelt werde (und damit eine Gesetzwidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege), weil sich das neu gegründete Unternehmen wegen Punkt 4.5.1 litd des Anhanges 1 zu den angeführten Verordnungen auf Umsätze aus dem Jahr 2020 stützen könne, kann ebenfalls erst dann beurteilt werden, wenn die in Punkt 4.5.1 litd des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen bestimmte Berechnungsmethode mitangefochten wird.Die Prüfung, ob die angefochtenen Wortfolgen der VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, und der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, gesetzeskonform sind, erfordert die Anfechtung all jener Vorschriften, die hinsichtlich der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Angesichts der vorgetragenen Bedenken hätte die antragstellende Partei (zumindest) auch die Bestimmung des Punktes 4.5.1 lita des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen mitanfechten müssen, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Gesetzwidrigkeit beseitigt werden kann. Ob ein im Jahr 2020 neu gegründetes Unternehmen gegenüber der antragstellenden Partei besser behandelt werde (und damit eine Gesetzwidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege), weil sich das neu gegründete Unternehmen wegen Punkt 4.5.1 litd des Anhanges 1 zu den angeführten Verordnungen auf Umsätze aus dem Jahr 2020 stützen könne, kann ebenfalls erst dann beurteilt werden, wenn die in Punkt 4.5.1 litd des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen bestimmte Berechnungsmethode mitangefochten wird.

Entscheidungstexte

  • V78/2024 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.2025 V78/2024 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, COVID (Corona), Förderungen, Umsatzsteuer, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V78.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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