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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen der Anhänge von Verordnungen über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes betreffend die Berechnung des maßgeblichen Umsatzes wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in Punkt 4.5.2. des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG; VO Lockdown-Umsatzersatz) idF BGBl II 503/2020 sowie in Punkt 4.5.2. des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) idF BGBl II 567/2020.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in Punkt 4.5.2. des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG; VO Lockdown-Umsatzersatz) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020, sowie in Punkt 4.5.2. des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,.
Für den VfGH besteht – nicht zuletzt angesichts der wörtlichen Wiedergabe – kein Zweifel, dass die antragstellende Partei (näher bezeichnete Wortfolgen in) Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz in der Stammfassung BGBl II 503/2020 und (näher bezeichnete Wortfolgen in) Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz in der Stammfassung BGBl II 567/2020 anfechten wollte. Die angefochtenen Wortfolgen wurden durch die von der antragstellenden Partei angeführten Verordnungen BGBl II 565/2020 bzw BGBl II 608/2020 nicht geändert.Für den VfGH besteht – nicht zuletzt angesichts der wörtlichen Wiedergabe – kein Zweifel, dass die antragstellende Partei (näher bezeichnete Wortfolgen in) Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020, und (näher bezeichnete Wortfolgen in) Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020, anfechten wollte. Die angefochtenen Wortfolgen wurden durch die von der antragstellenden Partei angeführten Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 565 aus 2020, bzw Bundesgesetzblatt Teil 2, 608 aus 2020, nicht geändert.
Die antragstellende Partei hegt Bedenken gegen die für sie anwendbare Berechnungsmethode des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz bzw zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, wonach der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für November 2019 bzw Dezember 2019 angegebene Umsatz als Berechnungsgrundlage für den Umsatzersatz gemäß dem Anhang 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, und gemäß dem Anhang 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, heranzuziehen sei. Die antragstellende Partei bringt im Wesentlichen vor, dass die näher bezeichneten Wortfolgen der angefochtenen Verordnungen die antragstellende Partei gegenüber solchen Gaststätten benachteiligten, die im November 2019 und Dezember 2019 geöffnet und eine UVA abgegeben hatten. Darüber hinaus werde ein im Jahr 2020 neu gegründetes Unternehmen gegenüber der antragstellenden Partei besser behandelt, weil das neu gegründete Unternehmen sich wegen Punkt 4.5.1 litd des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen auf Umsätze aus dem Jahr 2020 stützen könne. Es werde daher unsachlich zwischen neu gegründeten Unternehmen und langjährig bestehenden Unternehmen (wie der antragstellenden Partei, die von September 2018 bis Mai 2020 wegen Umbauarbeiten ihre Gaststätte geschlossen habe) differenziert.Die antragstellende Partei hegt Bedenken gegen die für sie anwendbare Berechnungsmethode des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz bzw zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, wonach der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für November 2019 bzw Dezember 2019 angegebene Umsatz als Berechnungsgrundlage für den Umsatzersatz gemäß dem Anhang 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, und gemäß dem Anhang 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, heranzuziehen sei. Die antragstellende Partei bringt im Wesentlichen vor, dass die näher bezeichneten Wortfolgen der angefochtenen Verordnungen die antragstellende Partei gegenüber solchen Gaststätten benachteiligten, die im November 2019 und Dezember 2019 geöffnet und eine UVA abgegeben hatten. Darüber hinaus werde ein im Jahr 2020 neu gegründetes Unternehmen gegenüber der antragstellenden Partei besser behandelt, weil das neu gegründete Unternehmen sich wegen Punkt 4.5.1 litd des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen auf Umsätze aus dem Jahr 2020 stützen könne. Es werde daher unsachlich zwischen neu gegründeten Unternehmen und langjährig bestehenden Unternehmen (wie der antragstellenden Partei, die von September 2018 bis Mai 2020 wegen Umbauarbeiten ihre Gaststätte geschlossen habe) differenziert.
Die Prüfung, ob die angefochtenen Wortfolgen der VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, und der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, gesetzeskonform sind, erfordert die Anfechtung all jener Vorschriften, die hinsichtlich der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Angesichts der vorgetragenen Bedenken hätte die antragstellende Partei (zumindest) auch die Bestimmung des Punktes 4.5.1 lita des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen mitanfechten müssen, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Gesetzwidrigkeit beseitigt werden kann. Ob ein im Jahr 2020 neu gegründetes Unternehmen gegenüber der antragstellenden Partei besser behandelt werde (und damit eine Gesetzwidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege), weil sich das neu gegründete Unternehmen wegen Punkt 4.5.1 litd des Anhanges 1 zu den angeführten Verordnungen auf Umsätze aus dem Jahr 2020 stützen könne, kann ebenfalls erst dann beurteilt werden, wenn die in Punkt 4.5.1 litd des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen bestimmte Berechnungsmethode mitangefochten wird.Die Prüfung, ob die angefochtenen Wortfolgen der VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, und der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, gesetzeskonform sind, erfordert die Anfechtung all jener Vorschriften, die hinsichtlich der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Angesichts der vorgetragenen Bedenken hätte die antragstellende Partei (zumindest) auch die Bestimmung des Punktes 4.5.1 lita des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen mitanfechten müssen, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Gesetzwidrigkeit beseitigt werden kann. Ob ein im Jahr 2020 neu gegründetes Unternehmen gegenüber der antragstellenden Partei besser behandelt werde (und damit eine Gesetzwidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege), weil sich das neu gegründete Unternehmen wegen Punkt 4.5.1 litd des Anhanges 1 zu den angeführten Verordnungen auf Umsätze aus dem Jahr 2020 stützen könne, kann ebenfalls erst dann beurteilt werden, wenn die in Punkt 4.5.1 litd des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen bestimmte Berechnungsmethode mitangefochten wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, COVID (Corona), Förderungen, Umsatzsteuer, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V78.2024Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025