RS Vfgh 2025/3/4 G164/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2025
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Index

L91 Grundverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
Oö GVG 1994 §1, §2, §4, §6, §7
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Oö GrundverkehrsG 1994 betreffend die Einschränkungen des Erwerbs von Freizeitwohnsitzen in einem Vorbehaltsgebiet; keine Anwendung der Einschränkungen auf den Rechtserwerb eines Miteigentümers an einer – bereits von ihm als Freizeitwohnsitz genutzten – Liegenschaft

Rechtssatz

Keine Aufhebung des §7 Oö GVG 1994 idF LGBl 85/2002 als verfassungswidrig.Keine Aufhebung des §7 Oö GVG 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2002, als verfassungswidrig.

Ziel des §1 Abs1 Z1 und Z3 bis Z6 Oö GVG 1994 ist es ua, beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse an einer geordneten Siedlungsentwicklung, an der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven für eine gesunde, leistungs- und wettbewerbsfähige Wirtschaft in einem funktionsfähigen Raum, an der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven zur Begründung eines Hauptwohnsitzes, insbesondere für den Wohnbedarf der ortsansässigen Personen, an einer sparsamen sowie widmungsgemäßen Verwendung von Grund und Boden sowie am Schutz vor Grundstückserwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken zu wahren.

Sofern es zur Verwirklichung dieser Ziele notwendig ist, hat die Landesregierung gemäß §6 Abs1 Oö GVG 1994 durch Verordnung Gebiete, in denen die Anzahl der Freizeitwohnsitze im Verhältnis zur Anzahl der Hauptwohnsitze erheblich über den entsprechenden Zahlen in den angrenzenden oder vergleichbaren Gebieten liegt oder die Anzahl der Freizeitwohnsitze einer soziokulturellen, strukturpolitischen, wirtschaftspolitischen oder gesellschaftspolitischen Entwicklung dieses Gebietes (Ortsentwicklung) entgegensteht oder eine überdurchschnittliche Erhöhung der Preise für Baugrundstücke durch die Nachfrage an Freizeitwohnsitzen eingetre-ten ist bzw eine solche unmittelbar droht, zu Vorbehaltsgebieten zu erklären.

Nach §7 Abs1 Oö GVG 1994 sind Rechtserwerbe gemäß §1 Abs2 Z1 Oö GVG 1994 zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebietes unzulässig, soweit keine Ausnahmetatbestände vorliegen. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass jene Rechtserwerbe reguliert werden sollen, die Freizeitwohnsitzzwecken dienen und nicht ausdrücklich in entsprechend gewidmeten Bereichen liegen.

Ein Rechtserwerb gemäß §1 Abs2 Z1 bis 4 Oö GVG 1994 fällt aber nicht unter den Anwendungsbereich des §7 Abs1 Oö GVG 1994, wenn ein Erwerber bereits Miteigentum an einer dem Rechtserwerb unterliegenden Liegenschaft besitzt und diese schon als Freizeitwohnsitz im Sinne des §2 Abs6 Oö GVG 1994 rechtmäßig nach dem Oö GVG 1994 nutzt und unabhängig vom Rechtserwerb nutzen darf. In derartigen Konstellationen wird das Ziel der Vermeidung der Nutzung einer Liegenschaft als Freizeitwohnsitz durch die Untersagung eines solchen Rechtserwerbes nicht erreicht. Aus dem Zweck und dem Regelungszusammenhang des Oö GVG 1994 – insbesondere der §§1, 6 und 7 Oö GVG 1994 – ergibt sich daher, dass die Übertragung eines ideellen Anteils in solchen Fällen nicht von §7 Abs1 Oö GVG 1994 umfasst ist.

(Anlassfall E2269/2023, E v 04.03.2025, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

  • G164/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.03.2025 G164/2024

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Wohnsitz Freizeit-, Eigentumsbeschränkung, Bodenschutz, Raumordnung, Wohnungseigentum, Liegenschaftserwerbsfreiheit, Raumplanung örtliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G164.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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