Index
L91 GrundverkehrNorm
StGG Art2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs eines Miteigentümers an einer – bereits von ihm als Freizeitwohnsitz genutzen – LiegenschaftRechtssatz
Mit E v 04.03.2025, G164/2024 wurde festgestellt, dass ein Rechtserwerb an einer Liegenschaft, an der ein Erwerber bereits Miteigentum besitzt und die er schon als Freizeitwohnsitz rechtmäßig nach dem Oö GVG 1994 nutzt und unabhängig vom Rechtserwerb nutzen darf, nicht unter den Anwendungsbereich des §7 Abs1 Oö GVG 1994 fällt. Die rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz nach dem Oö GVG 1994 wird durch solche Rechtserwerbe nicht verhindert. Das Ziel der Vermeidung der Nutzung einer Liegenschaft als Freizeitwohnsitz iSd §7 Oö GVG 1994 wird daher durch die Untersagung solcher Rechtserwerbe nicht erreicht. Das LVwG Oö ist daher nicht im Recht, wenn es davon ausgeht, dass es sich bei dem Kaufvertrag (Erwerb des im Miteigentum stehenden Hälfteanteils) um einen Rechtserwerb iSd §7 Oö GVG 1994 handle und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht zu erteilen gewesen sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Wohnsitz Freizeit-, Eigentumsbeschränkung, GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E2269.2023Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025