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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LSD-BG 2016 §29 Abs1Rechtssatz
In den Erläuterungen zu § 29 Abs. 2 LSD-BG (RV 1111 BlgNR 25. GP, 21) wird auf die Rechtsfigur "der tätigen Reue im Sinne des § 167 StGB" abgestellt. Nach § 167 StGB kommt dem Täter tätige Reue - und damit eine Aufhebung der Strafbarkeit - (nur) dann zustatten, wenn der ganze aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht wird, bevor die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hat (vgl. etwa OGH 29.7.2020, 13 Os 57/20m, mwN). § 29 Abs. 2 LSD-BG bezieht sich also jedenfalls nicht auf Fälle, in denen die Nachzahlung des geschuldeten Entgelts erst nach Einschreiten der Verwaltungsstrafbehörde (dem regelmäßig "Erhebungen" der zuständigen Einrichtung vorangehen) erfolgt. Im Revisionsfall kann daher - angesichts der erst nach der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde erfolgten Nachzahlung - keine Rede von einer Rechtzeitigkeit iSd. § 29 Abs. 1 LSD-BG bzw. § 167 StGB und damit vom Entfall der Strafbarkeit sein.In den Erläuterungen zu Paragraph 29, Absatz 2, LSD-BG Regierungsvorlage 1111 BlgNR 25. GP, 21) wird auf die Rechtsfigur "der tätigen Reue im Sinne des Paragraph 167, StGB" abgestellt. Nach Paragraph 167, StGB kommt dem Täter tätige Reue - und damit eine Aufhebung der Strafbarkeit - (nur) dann zustatten, wenn der ganze aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht wird, bevor die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hat vergleiche etwa OGH 29.7.2020, 13 Os 57/20m, mwN). Paragraph 29, Absatz 2, LSD-BG bezieht sich also jedenfalls nicht auf Fälle, in denen die Nachzahlung des geschuldeten Entgelts erst nach Einschreiten der Verwaltungsstrafbehörde (dem regelmäßig "Erhebungen" der zuständigen Einrichtung vorangehen) erfolgt. Im Revisionsfall kann daher - angesichts der erst nach der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde erfolgten Nachzahlung - keine Rede von einer Rechtzeitigkeit iSd. Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG bzw. Paragraph 167, StGB und damit vom Entfall der Strafbarkeit sein.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022110013.J03Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025