RS Vwgh 2025/2/27 Ro 2022/11/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §29 Abs1
LSD-BG 2016 §29 Abs2
StGB §167
VwRallg
  1. StGB § 167 heute
  2. StGB § 167 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  3. StGB § 167 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  4. StGB § 167 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 167 gültig von 01.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  6. StGB § 167 gültig von 01.10.1998 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StGB § 167 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  8. StGB § 167 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

In den Erläuterungen zu § 29 Abs. 2 LSD-BG (RV 1111 BlgNR 25. GP, 21) wird auf die Rechtsfigur "der tätigen Reue im Sinne des § 167 StGB" abgestellt. Nach § 167 StGB kommt dem Täter tätige Reue - und damit eine Aufhebung der Strafbarkeit - (nur) dann zustatten, wenn der ganze aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht wird, bevor die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hat (vgl. etwa OGH 29.7.2020, 13 Os 57/20m, mwN). § 29 Abs. 2 LSD-BG bezieht sich also jedenfalls nicht auf Fälle, in denen die Nachzahlung des geschuldeten Entgelts erst nach Einschreiten der Verwaltungsstrafbehörde (dem regelmäßig "Erhebungen" der zuständigen Einrichtung vorangehen) erfolgt. Im Revisionsfall kann daher - angesichts der erst nach der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde erfolgten Nachzahlung - keine Rede von einer Rechtzeitigkeit iSd. § 29 Abs. 1 LSD-BG bzw. § 167 StGB und damit vom Entfall der Strafbarkeit sein.In den Erläuterungen zu Paragraph 29, Absatz 2, LSD-BG Regierungsvorlage 1111 BlgNR 25. GP, 21) wird auf die Rechtsfigur "der tätigen Reue im Sinne des Paragraph 167, StGB" abgestellt. Nach Paragraph 167, StGB kommt dem Täter tätige Reue - und damit eine Aufhebung der Strafbarkeit - (nur) dann zustatten, wenn der ganze aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht wird, bevor die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hat vergleiche etwa OGH 29.7.2020, 13 Os 57/20m, mwN). Paragraph 29, Absatz 2, LSD-BG bezieht sich also jedenfalls nicht auf Fälle, in denen die Nachzahlung des geschuldeten Entgelts erst nach Einschreiten der Verwaltungsstrafbehörde (dem regelmäßig "Erhebungen" der zuständigen Einrichtung vorangehen) erfolgt. Im Revisionsfall kann daher - angesichts der erst nach der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde erfolgten Nachzahlung - keine Rede von einer Rechtzeitigkeit iSd. Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG bzw. Paragraph 167, StGB und damit vom Entfall der Strafbarkeit sein.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022110013.J03

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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