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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
ABGB §231 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 231 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Diese Bestimmung begründet den materiellen Bestand einer von § 2 Z 14 WWFSG 1989 iVm. § 29 Z 1 2. Satz EStG 1988 für die einkommensmindernde Berücksichtigung entsprechender Zahlungen vorausgesetzten "gesetzlichen Unterhaltspflicht". Ob den tatsächlich geleisteten Zahlungen ein Exekutionstitel zu Grunde liegt, ist für die Ermittlung des Anspruchs auf Wohnbeihilfe ebenso wenig relevant wie die Frage, ob ein unterhaltspflichtiger Antragsteller gegebenenfalls (im Wege der sogenannten Anspannungspflicht; vgl. dazu etwa RIS Justiz RS0047495 bzw. OGH 23.5.2024, 4 Ob 30/24a) zur Leistung höherer Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könnte. Der Umstand, dass der Aktenlage nach kein Exekutionstitel für die gegenüber den Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen des Revisionswerbers vorliegt, ein Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung vielmehr weiterhin anhängig ist, hindert die einkommensmindernde Berücksichtigung der vom Revisionswerber tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen daher nicht.Gemäß Paragraph 231, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Diese Bestimmung begründet den materiellen Bestand einer von Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 in Verbindung mit Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz EStG 1988 für die einkommensmindernde Berücksichtigung entsprechender Zahlungen vorausgesetzten "gesetzlichen Unterhaltspflicht". Ob den tatsächlich geleisteten Zahlungen ein Exekutionstitel zu Grunde liegt, ist für die Ermittlung des Anspruchs auf Wohnbeihilfe ebenso wenig relevant wie die Frage, ob ein unterhaltspflichtiger Antragsteller gegebenenfalls (im Wege der sogenannten Anspannungspflicht; vergleiche dazu etwa RIS Justiz RS0047495 bzw. OGH 23.5.2024, 4 Ob 30/24a) zur Leistung höherer Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könnte. Der Umstand, dass der Aktenlage nach kein Exekutionstitel für die gegenüber den Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen des Revisionswerbers vorliegt, ein Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung vielmehr weiterhin anhängig ist, hindert die einkommensmindernde Berücksichtigung der vom Revisionswerber tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022110167.L03Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025